Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 14/24t
Worum es ging: Muss ich beim Grundstückskauf die Urkunden im Grundbuch lesen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Bei einer eingetragenen Grunddienstbarkeit stehen wichtige Nebenbestimmungen meist nicht im Grundbuch selbst, sondern in den zugrunde liegenden Urkunden. Sie sind daher verpflichtet, die Urkundensammlung einzusehen; sonst können Sie sich später nicht auf Ihren guten Glauben berufen.
Entscheidend ist, ob man vom belasteten Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die ein solches Recht vermuten lassen, etwa deutliche Fahrrinnen oder ein Tor, das ohne Wegerecht keine Funktion hätte. Bei Rechten, die nur einer Person zustehen, wie einem Wohnungsrecht, ist das von außen in der Regel nicht erkennbar.
Ja. Wer den Widerspruch zwischen dem Grundbuch und den tatsächlichen Verhältnissen hätte feststellen können, handelt fahrlässig und ist nicht geschützt. Schon das Unterlassen der Besichtigung kann eine solche Sorgfaltsverletzung sein. Bei Hinweisen auf nicht eingetragene Rechte müssen Sie nachforschen, etwa bei den angrenzenden Grundeigentümern.
Nur dann, wenn keine Umstände vorliegen, die Ihnen bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren, vom Grundbuch abweichenden Sachverhalt zeigen würden. Schon leichte Fahrlässigkeit schließt Ihren guten Glauben aus. Er muss sowohl beim Abschluss des Geschäfts als auch beim Antrag auf Einverleibung vorliegen; eine spätere Kenntnis schadet nicht mehr.
Ja, wenn Ihr Recht weder im Grundbuch steht noch für den Käufer erkennbar war. Der Käufer, der auf das Grundbuch vertraut, erwirbt das Grundstück dann frei von Ihrem Recht. Es lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass der Käufer später nichts dagegen unternimmt.
Ein bäuerlicher Übergabsvertrag kann entgeltliche und unentgeltliche Teile haben; auch ein Ausgedinge zählt als Gegenleistung. Ob teilweise eine Schenkung vorliegt, hängt vor allem davon ab, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Wert des Übergebenen steht und ob dem Übergeber das bewusst war. Verglichen werden nur die Werte im Zeitpunkt des Vertrags; spätere Ereignisse und damals nicht bestehende Verwertungschancen bleiben außer Betracht.
Ob eine Liegenschaftsübergabe entgeltlich oder unentgeltlich ist, richtet sich nach den Werten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Belastungen, die der Übernehmer übernehmen musste, mindern den Wert des Grundstücks. Als Gegenleistung zählt aber nur, was aus dem Vermögen des Übernehmers kommt, nicht das, was sich der Übergeber aus seinem bisherigen Eigentum vorbehält; Leistungen an dritte Personen zählen dagegen als Entgelt.
Ja. Behauptet jemand ein Recht an der Liegenschaft, das nicht im Grundbuch steht, zerstört das allein zwar noch nicht Ihren guten Glauben. Sie müssen aber nachforschen, ob die Behauptung stimmt. Der Aufwand muss zumutbar bleiben, doch dürfen Sie sich nicht darauf zurückziehen, dass nur sichtbare Anlagen zählen.
Nein. Auf den Stand des Grundbuchs können Sie sich nicht mehr berufen, wenn Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass die wirkliche Lage davon abweicht. Sichtbare Fahrspuren, Anlagen oder ein Tor können schon genügen, um ein nicht eingetragenes Recht zu vermuten.
Nein, grundsätzlich nicht. Sie dürfen sich auf das Grundbuch verlassen und müssen seine Richtigkeit nicht von sich aus überprüfen. Erst wenn Ihnen konkrete Umstände auffallen, die Bedenken wecken, müssen Sie nachforschen; schon leichte Unachtsamkeit nimmt Ihnen dann den Schutz.
Ja. Sind auf dem Grundstück Einrichtungen oder Spuren zu sehen, die bei einiger Aufmerksamkeit auf ein fremdes Recht schließen lassen, müssen Sie dieses Recht auch ohne Eintragung gegen sich gelten lassen. Das gilt selbst dann, wenn die lange Nutzungszeit noch gar nicht abgelaufen ist.
Sie vertrauen dann auf das Grundbuch, wenn Sie nicht wissen, dass die wirkliche Rechtslage davon abweicht. Geschützt ist nur dieses Vertrauen auf den eingetragenen Stand. Umstände außerhalb des Grundbuchs können Ihren guten Glauben dagegen zerstören.
Das muss derjenige beweisen, der sich auf das nicht eingetragene Recht beruft. Als Käufer müssen Sie Ihren guten Glauben nicht nachweisen. Gelingt der Gegenseite aber der Nachweis einer unklaren Lage, müssen Sie zeigen, dass Sie nachgefragt haben und was dabei herauskam.
Nein, nicht ohne Anlass. Erst wenn besondere Umstände Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs wecken, müssen Sie nachfragen. Dass solche Umstände vorlagen, muss die Gegenseite beweisen.
Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.
Ja. Wurde ein Anspruch in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden und hängt Ihr neuer Anspruch davon ab, muss das zweite Gericht diese Entscheidung ohne neue Prüfung zugrunde legen. Für die Begründung oder die Kostenentscheidung des Vorverfahrens gilt das nicht.
Ist über einen Anspruch rechtskräftig entschieden, darf darüber nicht noch einmal verhandelt und Beweis aufgenommen werden. Diese Bindung gilt aber nur zwischen denselben Parteien und für den Anspruch, über den entschieden wurde. Ein anderer Anspruch ist nur dann gebunden, wenn über ihn ohne die frühere Entscheidung gar nicht entschieden werden kann.
Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.
Haben Sie in der Berufung nicht oder nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Gericht den Akteninhalt falsch wiedergegeben hat, können Sie das später nicht mehr nachholen. Im Verfahren vor dem Höchstgericht ist dieser Punkt dann verloren.
Neu vorgebracht werden dürfen nur solche Umstände und Beweise, die die geltend gemachten Berufungsgründe widerlegen sollen. Das neue Vorbringen muss sich also auf die Berufungsgründe selbst beziehen und nicht auf die Ansprüche und Gegenansprüche.
Nein. Weist das Berufungsgericht Ihren Beweisantrag zurück, können Sie diese Zurückweisung nicht eigens bekämpfen. Dasselbe gilt, wenn es vorgelegte Urkunden zurückweist.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Weist das Berufungsgericht einen von Ihnen überreichten Schriftsatz oder Beweisantrag zurück, ist dagegen kein Rekurs zulässig. Für die Zurückweisung einer Urkundenvorlage gilt dasselbe.
In bestimmten Fällen ja. Sie müssen in die Urkundensammlung Einsicht nehmen, wenn das Hauptbuch darauf verweist, wenn Sie den Verdacht haben müssen, dass Hauptbuch und Urkunde nicht übereinstimmen, oder wenn eine solche Einsicht verkehrsüblich ist. Sonst können Sie sich auf den guten Glauben nicht berufen.
Unter Umständen ja. Auch ohne Verweis im Hauptbuch ist die Urkundensammlung zu berücksichtigen, wenn schon die Art der Eintragung vermuten lässt, dass wichtige Nebenbestimmungen nur in der Urkunde stehen. Wer dann nicht nachsieht, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen.
Nein. Legen Sie erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vor, um zu belegen, dass eine entscheidungswesentliche Feststellung unrichtig ist, verstoßen Sie gegen das Neuerungsverbot. Das gilt auch für ein erstmals in zweiter Instanz vorgelegtes Privatgutachten; es ist keine bloß erlaubte Erläuterung Ihres Berufungsgrundes.
Nein. Auf den Inhalt des Grundbuchs vertrauen darf nur, wer eine Liegenschaft entgeltlich erwirbt. Wurde sie Ihnen geschenkt, können Sie sich nicht darauf berufen, von einer nicht eingetragenen Belastung nichts gewusst zu haben.
Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 16.01.2024, 22 R 10/23h-48
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1500 ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 519
Entscheidungstext
41 Absätze, 11.966 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.07.2024
Geschäftszahl
10Ob14/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am * verstorbenen R*, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger ua, Rechtsanwälte in Hallein, wegen Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2024, GZ 22 R 10/23h-48, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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