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Kann ich mich beim Kauf auf das Grundbuch verlassen?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Grundstückseigentümer
Ja. Wer gutgläubig ist, darf darauf vertrauen, dass im Grundbuch alles eingetragen ist, was gilt. Ein Recht, das dort nicht steht, schadet Ihnen daher grundsätzlich nicht, auch wenn das Grundbuch nachträglich unrichtig geworden ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Die negative Seite des grundbücherlichen Publitätsgrundsatzes schützt das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstandes: Was nicht eingetragen ist, gilt nicht, und dem Dritten schadet es also nicht, wenn das Grundbuch nachträglich (hier: allenfalls durch einen nicht eingetragenen Zeitablauf) unrichtig geworden ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034739 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Ungültiger Kaufvertrag trotz Eintragung

Nein. Ist der zugrunde liegende Vertrag unwirksam, werden Sie nicht Eigentümer, auch wenn Sie bereits im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung ist dann inhaltlich fehlerhaft. Der Verkäufer kann Ihnen das fehlende Eigentum auch dann entgegenhalten, wenn Sie ihn auf Räumung klagen.

günstig für Verkäufer Wirkung der Vormerkung im Grundbuch

Nicht vollständig. Die Vormerkung Ihres Eigentums hindert die Verkäuferin nicht daran, weiter über die Liegenschaft zu verfügen; auch eine bloße Plombe zur Rangwahrung tut das nicht. Alle diese Eintragungen stehen aber – ebenso wie Ihre eigene – unter der Bedingung, dass die Vormerkung später gerechtfertigt oder gelöscht wird.

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