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Genügt es, wenn der Gegner die Auskunft einfach verweigert?

günstig für Beklagter betrifft Ehegatten, Erben, Gläubiger, Beklagte
Ein Verheimlichen von Vermögen setzt kein strafbares Verhalten voraus. Wer aber bloß schweigt oder die Auskunft verweigert, verheimlicht damit noch nichts. Nötig ist ein aktives Verhalten, das ein Verbergen des Vermögens vermuten lässt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Für den Anspruch ist ein deliktisches Verhalten nicht erforderlich, doch es stellt die bloße Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen oder sonst ein bloß passives Verhalten kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne Art XLII EGZPO dar. Es muss vielmehr ein aktives Verhalten gesetzt werden, dass die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens vermuten lässt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034859 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 17.

Genannte Normen

EGZPO ArtXLII IB

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Eigenständiger Anspruch auf Vermögensangabe

Der Anspruch auf Angabe des Vermögens und den Eid darüber steht auf eigenen Beinen. Liegen seine Voraussetzungen vor, besteht er auch dann, wenn den Gegner sonst keine Pflicht zur Auskunft trifft.

günstig für Kläger Grundlage der Rechnungslegungspflicht

Ob die Gegenseite Vermögen und Schulden angeben oder Rechnung legen muss, richtet sich allein nach dem Rechtsverhältnis, auf das Sie Ihre Klage stützen. Diese Pflicht kann sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder aus einer Vereinbarung mit Ihnen, auch aus der Natur Ihrer Beziehung.

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