Muss ich als Ersteigerer von mir aus Erkundigungen einholen?
günstig für Ersteher betrifft Ersteher, Käufer, Wegeberechtigte, Gläubiger
Nein, nicht ohne Anlass. Erst wenn besondere Umstände Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs wecken, müssen Sie nachfragen. Dass solche Umstände vorlagen, muss die Gegenseite beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchstandes sind vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer, nach den Umständen des Einzelfalles bezüglich ihrer Eignung, Zweifel in dieser Hinsicht zu hegen, zu beurteilender, vom Gegner zu beweisender Umstände zu verlangen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Vorwurf unterlassener Nachforschungen, wenn sich die Einrichtung mit einem zugunsten der zu erwerbenden Liegenschaft eingetragenen Recht (hier: Wasserleitungsrecht) erklären lässt.OGH 1 Ob 32/21v, 02.03.2021
- Kein Vorwurf unterlassener Nachforschungen, wenn sich die wahrgenommene Einrichtung mit einer anderen (verbücherten) Dienstbarkeit eines Dritten erklären lässt.OGH 1 Ob 188/17d, 15.11.2017
- Ob im Zeitpunkt des Erwerbes des dienenden Grundstückes Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt zufolge dieser Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.OGH 7 Ob 95/03a, 07.05.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 8 Ob 109/25z, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 36/17b, 25.10.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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