Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2017 · Fall aus Tirol

OGH 8 Ob 36/17b

Worum es ging: Bin ich geschützt, obwohl mein Recht nicht eingetragen ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Sie brauchen einen gültigen Rechtsgrund, etwa einen Vertrag, oder Sie müssen das Recht ersessen haben, und die Nutzung muss offenkundig gewesen sein. Dann wirkt Ihr Recht auch gegen einen Käufer, der es kannte oder wegen der Offenkundigkeit kennen musste. Die Offenkundigkeit ersetzt nur die fehlende Eintragung, nicht den fehlenden Rechtsgrund.

Entscheidend ist, ob man vom belasteten Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die ein solches Recht vermuten lassen, etwa deutliche Fahrrinnen oder ein Tor, das ohne Wegerecht keine Funktion hätte. Bei Rechten, die nur einer Person zustehen, wie einem Wohnungsrecht, ist das von außen in der Regel nicht erkennbar.

Das ist möglich. Duldet der Grundeigentümer, dass Sie zur Ausübung eine kostspielige Anlage errichten, darf daraus auf die stillschweigende Einräumung eines dauerhaften Rechts geschlossen werden. An diesen Schluss werden aber strenge Anforderungen gestellt: Bloße Duldung oder Gefälligkeit unter Nachbarn genügt nicht, und der Eigentümer muss von der Anlage gewusst haben.

Nur dann, wenn keine Umstände vorliegen, die Ihnen bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren, vom Grundbuch abweichenden Sachverhalt zeigen würden. Schon leichte Fahrlässigkeit schließt Ihren guten Glauben aus. Er muss sowohl beim Abschluss des Geschäfts als auch beim Antrag auf Einverleibung vorliegen; eine spätere Kenntnis schadet nicht mehr.

Ja, wenn Ihr Recht weder im Grundbuch steht noch für den Käufer erkennbar war. Der Käufer, der auf das Grundbuch vertraut, erwirbt das Grundstück dann frei von Ihrem Recht. Es lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass der Käufer später nichts dagegen unternimmt.

Nur teilweise. Wie eine Urkunde nach der redlichen Verkehrsauffassung zu verstehen ist, kann überprüft werden. Haben die unteren Gerichte aber eine bestimmte Absicht der Beteiligten festgestellt, ist das eine Frage der Beweiswürdigung und dem Obersten Gerichtshof entzogen.

In der Regel nicht. Wurde Ihnen die Sache oder das Recht durch eine Vereinbarung überlassen, fehlt die nötige Redlichkeit, sobald Sie wissen oder wissen müssten, dass Sie nur ein persönliches Nutzungsrecht haben. Anders kann es liegen, wenn Sie annehmen durften, das Recht sei Ihnen dauerhaft eingeräumt worden, und das nur nicht nachweisbar oder nicht eingetragen ist.

Nein. Es genügt, wenn Sie zeigen, dass Ihre Nutzung zu Beginn und am Ende der Frist bestanden hat und dem angestrebten Recht nach Art und Umfang entsprach. Dass Sie zwischendurch den Besitz verloren haben oder nicht gutgläubig waren, müsste die Gegenseite beweisen.

Ja. Sind auf dem Grundstück Einrichtungen oder Spuren zu sehen, die bei einiger Aufmerksamkeit auf ein fremdes Recht schließen lassen, müssen Sie dieses Recht auch ohne Eintragung gegen sich gelten lassen. Das gilt selbst dann, wenn die lange Nutzungszeit noch gar nicht abgelaufen ist.

Nein, nicht ohne Anlass. Erst wenn besondere Umstände Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs wecken, müssen Sie nachfragen. Dass solche Umstände vorlagen, muss die Gegenseite beweisen.

Anzeichen wie Lage, Geländeform oder Bewirtschaftung der Grundstücke können Ihre Pflicht verstärken, sich vor dem Kauf zu erkundigen. Das gilt schon, wenn diese Anzeichen noch nicht so deutlich sind, dass die dienende Funktion offenkundig ist. Ob Sie sich erkundigen mussten, hängt vom Einzelfall ab.

Ja. Wer eine Liegenschaft kauft, darf sich grundsätzlich auf das Grundbuch verlassen. Erfährt er aber ernst zu nehmende Hinweise, etwa von einem Nachbarn, dass ein Fahrtrecht bestehe, muss er nachfragen und nachforschen. Unterlässt er das und bleiben die Bedenken offen, verliert er den Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch und muss das Recht gegen sich gelten lassen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1493 ABGB § 1500 ABGB § 328 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 10.197 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Geschäftszahl

8Ob36/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Dr. Brenn, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. W*, vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 5.800 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 4 R 287/16h-21, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. August 2016, GZ 31 C 26/14h-17, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail