Wann kann ich vom anderen eine Abrechnung verlangen?
betrifft Gläubiger, Arbeitnehmer mit Provision, Handelsvertreter, Miteigentümer, Erben
Eine Abrechnung können Sie vom anderen nur dann verlangen, wenn Sie die nötigen Angaben nicht auf anderem Weg erfahren können. Kommen Sie ohne seine Auskunft nicht dazu, Ihre Forderung dem Grund und der Höhe nach zu beziffern, steht Ihnen der Anspruch zu. Können Sie sich die Angaben selbst beschaffen, brauchen Sie ihn nicht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Eines besonderen, aus der Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses abgeleiteten Hilfeanspruches auf Rechnungslegung bedarf es überhaupt nur dann, wenn der Berechtigte die erforderlichen Daten nicht schon anderweitig in Erfahrung bringen konnte und deshalb ohne deren Bekanntgabe durch den Verpflichteten gar nicht in der Lage wäre, seine Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu konkretisieren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Herausgabe von Patientendaten durch den Betreiber einer Privatklinik an den behandelnden Arzt und Datenschutz.OGH 5 Ob 230/10z, 26.05.2011
- Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche sind typische Hilfsansprüche.OGH 4 Ob 133/07y, 07.08.2007
- Art XLII Abs 1 EGZPO umfasst uneingeschränkt jeden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf Vermögen; unter dem Herausgabeanspruch im Sinne des Art XLII Abs 3 EGZPO ist jeder auf den Beklagteninformationen aufbauende Leistungsanspruch zu verstehen, also nicht nur eine auf Herausgabe gerichtete Forderung, sondern auch eine - in der Praxis im Vordergrund stehende Geldforderung.OGH 2 Ob 270/05b, 15.02.2007
- (Einziger) Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es somit, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. Es handelt sich um einen auf ein (existentes) Hauptbegehren bezogenen typischen Hilfsanspruch, der dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage für die Kontrolle des Rechnungslegungspflichtigen sowie für die Beurteilung der Ansprüche beziehungsweise Verpflichtungen diesem gegenüber verschaffen soll.OGH 1 Ob 239/05m, 07.03.2006
- Gegenteilig zu T1: Die Stufenklage kann nicht als Ausnahmetatbestand zum Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens verstanden werden, die nur dann zu gewähren ist, wenn keine andere Möglichkeit zur Ermittlung der Höhe der Forderung zur Verfügung steht. Der Anspruch nach Art XLII EGZPO ist kein "Notbehelf" sondern steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (so schon verstärkter Senat 8 Ob 527/92).OGH 8 Ob 255/99d, 09.03.2000
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- Art XLII EGZPO bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bestimmtheit eines Klagebegehrens, die nur dann gerechtfertigt ist wenn dem Kläger keine andere Möglichkeit zur Eruierung der Höhe seiner Forderung zur Verfügung steht.OGH 7 Ob 614/88, 30.06.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034907 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 22.
- OGH 8 ObA 17/25w, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 79/25m, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 228/23z, 28.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 109/23b, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 41/19s, 24.07.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 2/17b, 28.09.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 98/16a, 28.10.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 95/15h, 24.06.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 19/16v, 16.03.2016, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 3/16f, 25.02.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EGZPO ArtXLII IA; EGZPO ArtXLII IDa; EGZPO ArtXLII IJ
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