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Wann kann ich vom anderen eine Abrechnung verlangen?

betrifft Gläubiger, Arbeitnehmer mit Provision, Handelsvertreter, Miteigentümer, Erben
Eine Abrechnung können Sie vom anderen nur dann verlangen, wenn Sie die nötigen Angaben nicht auf anderem Weg erfahren können. Kommen Sie ohne seine Auskunft nicht dazu, Ihre Forderung dem Grund und der Höhe nach zu beziffern, steht Ihnen der Anspruch zu. Können Sie sich die Angaben selbst beschaffen, brauchen Sie ihn nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Eines besonderen, aus der Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses abgeleiteten Hilfeanspruches auf Rechnungslegung bedarf es überhaupt nur dann, wenn der Berechtigte die erforderlichen Daten nicht schon anderweitig in Erfahrung bringen konnte und deshalb ohne deren Bekanntgabe durch den Verpflichteten gar nicht in der Lage wäre, seine Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu konkretisieren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034907 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 22.

Genannte Normen

EGZPO ArtXLII IA; EGZPO ArtXLII IDa; EGZPO ArtXLII IJ

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