OGH 9 ObA 95/15h
Worum es ging: Kann ich Auskunft über meine Provisionen verlangen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Angestellter mit Provisionsanspruch können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen die für Ihre Provision maßgeblichen Geschäfte bekanntgibt. Erst damit können Sie Ihre Forderung genau beziffern. Das gilt auch für Geschäfte, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, bei denen das Geld aber erst nach dessen Ende eingeht.
Der Buchauszug ist nur ein Auszug aus den Geschäftsbüchern, mit dem Sie die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte kontrollieren können. Für eine Beteiligung am Gewinn oder am Umsatz des ganzen Unternehmens gibt es ihn nicht. Dafür müssten sämtliche Geschäfte und alle Kosten offengelegt werden, und das wäre kein Auszug mehr.
Ja. Genau dazu dient der Buchauszug. Er soll Ihnen eine klare Übersicht über die von Ihnen verdienten Provisionen geben und Sie in die Lage versetzen, die Abrechnung Ihres Arbeitgebers selbst zu überprüfen.
Eine Abrechnung können Sie vom anderen nur dann verlangen, wenn Sie die nötigen Angaben nicht auf anderem Weg erfahren können. Kommen Sie ohne seine Auskunft nicht dazu, Ihre Forderung dem Grund und der Höhe nach zu beziffern, steht Ihnen der Anspruch zu. Können Sie sich die Angaben selbst beschaffen, brauchen Sie ihn nicht.
Ein Anspruch auf Auskunft über Vermögen oder Schulden setzt ein eigenes Interesse daran voraus. Kennen Sie die für Ihre geplante Klage nötigen Umstände ohnehin, fehlt dieses Interesse. Sie können dann gleich auf Herausgabe klagen.
Das Gericht führt das Verfahren über die Rechnungslegung getrennt vom Verfahren über die Zahlung und entscheidet zuerst mit einem Teilurteil über die Abrechnung. Dieses rechtskräftige Teilurteil verhindert nur, dass über den bereits entschiedenen Punkt noch einmal verhandelt wird. Über das neue Zahlungsbegehren aus demselben Sachverhalt und die dazu erhobenen Einwendungen darf weiter verhandelt und entschieden werden.
Ja. Auch der selbständige Handelsvertreter kann verlangen, dass ihm ein Auszug aus den Büchern vorgelegt wird, und seine Provision danach beziffern. Die Abrechnung muss ausführlich sein; bloße Endsummen oder das Überlassen von Belegen genügen nicht.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Rechnungslegung können Sie von jemandem verlangen, der Ihnen schon aus anderen Gründen Auskunft schuldet, wenn Sie Ihre Forderung sonst nur mit erheblichen Schwierigkeiten beziffern könnten. Die Auskunft muss dem anderen nach redlicher Übung zumutbar sein und darf nicht weiter gehen als nötig.
Verlangen Sie zuerst Rechnungslegung und danach Zahlung, wird zunächst nur über die Rechnungslegung verhandelt und darüber mit Teilurteil entschieden. Erst danach können Sie Ihre Forderung ausreichend bestimmt formulieren, damit darüber entschieden werden kann.
Ein Teilurteil, mit dem der Anspruch auf Auskunft bejaht wird, ist für die Kostenentscheidung wie ein Endurteil zu behandeln. Der erfolgreichen Rechtsmittelwerberin sind daher die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzusprechen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 07.05.2015, 11 Ra 18/15v-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2016
Geschäftszahl
9ObA95/15h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Hörhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Vorlage eines Buchauszugs (Streitwert: 15.000 EUR) und Leistung (Streitwert: 2.500 EUR), über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2015, GZ 11 Ra 18/15v-21, womit über Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Oktober 2014, GZ 15 Cga 167/13v-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 978,84 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 163,14 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2. Der Revision der klagenden Partei wird hingegen Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Teilurteil des Erstgerichts – mit Ausnahme des Gegenstand im fortzusetzenden Verfahrens bildenden Teilbegehrens, einen Buchauszug auch hinsichtlich der von der beklagten Partei abgerechneten Kontoauszüge Nr 178 und 179 zu legen –, wiederhergestellt wird.
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