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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.10.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 98/16a

Worum es ging: Darf sich die Gegenseite auf Verjährung berufen, wenn sie mich hinhielt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie die Frist nur deshalb versäumt, weil das Verhalten der Gegenseite dazu geführt hat, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich diese nun auf die Verjährung beruft.

Ja. Auch wer einen Kollektivvertrag aushandelt, ist im regelnden Teil an ein Gebot der Gleichbehandlung gebunden. Als Grundlage kommen der arbeitsrechtliche und der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz in Betracht. Verstößt eine Regelung dagegen, ist sie nichtig.

Eine Abrechnung können Sie vom anderen nur dann verlangen, wenn Sie die nötigen Angaben nicht auf anderem Weg erfahren können. Kommen Sie ohne seine Auskunft nicht dazu, Ihre Forderung dem Grund und der Höhe nach zu beziffern, steht Ihnen der Anspruch zu. Können Sie sich die Angaben selbst beschaffen, brauchen Sie ihn nicht.

Ein Anspruch auf Auskunft über Vermögen oder Schulden setzt ein eigenes Interesse daran voraus. Kennen Sie die für Ihre geplante Klage nötigen Umstände ohnehin, fehlt dieses Interesse. Sie können dann gleich auf Herausgabe klagen.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Die Dienstordnung A ist rechtlich ein Kollektivvertrag, ebenso wie die Regelung, die ihr vorangegangen ist. Für sie gelten daher die Regeln, die für Kollektivverträge gelten.

Der unionsrechtliche Grundsatz des gleichen Entgelts wirkt unmittelbar. Verstoßen innerstaatliche Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder einzelne Arbeitsverträge dagegen, sind die betroffenen Regelungen unwirksam.

Die europäischen Regeln für Menschen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf stimmen die Sozialsysteme der Mitgliedstaaten nur aufeinander ab, sie vereinheitlichen sie nicht. An welche Voraussetzungen ein Unterhaltsvorschuss geknüpft wird, bleibt daher dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Fehlt eine inländische Bestimmung, die einen Vorschuss auch bei bloßer Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen vorsieht, scheitert der Antrag.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1486 ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 52

Entscheidungstext

54 Absätze, 23.078 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.2016

Geschäftszahl

9ObA98/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. N*****, vertreten durch Frischenschlager . Navarro Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 64.797,43 EUR sA, Rechnungslegung (Streitwert: 2.000 EUR) und Feststellung (Streitwert: 3.000 EUR), über die Revisionen und Rekurse beider Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 2016, GZ 12 Ra 27/16a-13, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Jänner 2016, GZ 6 Cga 52/15t-7, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision und der Rekurs der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Der Revision und dem Rekurs der beklagten Partei werden nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortungen selbst zu tragen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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