Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 53/26d
Worum es ging: Kann ein falsch geschriebener Name im Verfahren berichtigt werden?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch im Verfahren außer Streitsachen kann die Bezeichnung einer Partei richtiggestellt werden. Weil es dort keine eigene Regelung gibt, gelten dafür sinngemäß die Vorschriften des Zivilprozesses.
Die Bezeichnung einer Partei darf berichtigt werden, wenn nur der Name unrichtig angegeben ist. Haben Sie aber die falsche Person geklagt, hilft eine Berichtigung nicht.
Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn aus der Klage zweifelsfrei erkennbar ist, wer geklagt sein sollte. Fehlt diese Klarheit, liegt keine bloße Berichtigung vor, sondern der Austausch der Partei.
Die Bezeichnung der Partei darf nicht so berichtigt werden, dass an die Stelle des Geklagten ein anderes, bisher nicht geklagtes Rechtssubjekt tritt. Ist der Geklagte aber Gesamtrechtsnachfolger geworden, ist die Berichtigung zulässig.
Eine Berichtigung liegt vor, wenn nur die Bezeichnung derselben Person geändert wird. Wird dagegen eine andere Person in den Rechtsstreit einbezogen, handelt es sich um eine Änderung der Partei.
Wurde Ihnen im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert, muss das Rechtsmittelgericht diesen Verstoß bei einem zulässigen Rekurs auch von sich aus aufgreifen. Sie müssen ihn nicht eigens geltend machen.
Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 16.02.2026, 48 R 393/25m-32
Zitierte Paragrafen
ABGB § 151 AußStrG § 62 AußStrG § 66
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.537 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2026
Geschäftszahl
3Ob53/26d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S*, vertreten durch Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin M*, vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung der Nichtabstammung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2026, GZ 48 R 393/25m-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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