Darf ich als möglicher Erbe schon ein Rechtsmittel einlegen?
günstig für Nachlassgläubiger betrifft Erben, Nachlassgläubiger, Verlassenschaftsbeteiligte
Solange Sie nicht erklärt haben, die Erbschaft anzutreten, können Sie gegen Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren kein Rechtsmittel ergreifen. Sie können auch nicht verlangen, dass der Nachlass für Sie aufbewahrt wird, solange nicht einmal feststeht, ob Sie ihn überhaupt wollen. Die Absonderung des Nachlassvermögens ist auch schon vor solchen Erklärungen möglich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 23.01.2024 (89 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Berufene Erben haben, solange sie noch keine Erbserklärung abgegeben haben, keine Rekurslegitimation. Sie können, ob sie nach dem Gesetze oder aus einem anderen Grunde zur Erbschaft berufen sind, nicht verlangen, dass ihnen die Verlassenschaft aufbewahrt werde, obwohl noch nicht einmal feststeht, dass sie den Nachlass erwerben wollen. Vermögensseparation auch vor der Abgabe von Erbserklärungen möglich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Soweit die Revisionsrekurswerber geltend machen, dass die Abgabe einer Erbantrittserklärung angesichts der Überschuldung der Verlassenschaft und der Kosten der Errichtung eines Inventars von ihnen nicht „verlangt“ werden könne, ändert dies nichts daran, dass sie sich durch das Unterlassen einer Erbantrittserklärung am Verfahren nicht beteiligt haben und damit auch kein Mitspracherecht beanspruchen können.OGH 2 Ob 49/25g, 29.04.2025
- Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren erst mit Abgabe einer ErbantrittserklärungOGH 2 Ob 235/23g, 14.12.2023
- Diese prozessuale Regelung zur Verfahrensbeteiligung ändert aber nichts daran, dass die materiell-rechtliche Stellung als Erbe und damit die Beteiligung an der Rechtsgemeinschaft bereits mit dem Tod des Erblassers entsteht.OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022
- Hier: Für die ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen demnach beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen.OGH 2 Ob 85/20v, 14.10.2020
- Schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung genießen Erben erst Parteienstellung, wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben. Dies ist nunmehr in § 157 Abs 3 AußStrG ausdrücklich verankert.OGH 6 Ob 100/14w, 26.06.2014
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- Personen, die noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, haben keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens und keine Rekurslegitimation. Anders wäre dies, wenn der fehlende Erbantritt oder die Nichtabgabe einer Erklärung auf Verfahrensfehler beruhten.OGH 8 Ob 124/13p, 24.03.2014
- Hier: § 164 AußStrG 2005: Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (so bereits: 1 Ob 86/08s).OGH 3 Ob 227/10v, 23.02.2011
- Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (5 Ob 24/09d), insbesondere zur Partei des Verfahrens über das Erbrecht.OGH 6 Ob 3/09y, 02.07.2009
- Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, sind grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und haben auch keine Rekurslegitimation.OGH 5 Ob 277/08h, 13.01.2009
- Die Grundsätze zum materiellen Parteibegriff iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 entsprechen der Rechtsprechung zum § 9 AußStrG 1854.OGH 4 Ob 50/08v, 08.04.2008
- Die Rechtsmittellegitimation wurde auch zuerkannt, wenn keine entsprechende Belehrung durch den Gerichtsabgeordneten erfolgt ist (so schon 4 Ob 537/94).OGH 6 Ob 44/03v, 02.10.2003
- Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, sind von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen.OGH 2 Ob 65/99v, 11.03.1999
- Auch keine Antragslegitimation auf Delegierung.OGH 7 Nd 504/97, 19.06.1997
- Es geht nämlich nicht an, dass jemand einerseits die Erbserklärung mit ihren weitreichenden Rechtsfolgen unterlässt, andererseits aber Einfluss auf das Abhandlungsverfahren nehmen will.OGH 4 Ob 520/92, 10.03.1992
- Abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen wie 6 Ob 95/75 und 2 Ob 520/81.OGH 10 Ob 501/88, 22.03.1988
- Keine Erlangung der Rechtsmittellegitimation durch Abgabe der Erbserklärung nach der Entscheidung des Rekursgerichts.OGH 2 Ob 508/83, 31.05.1983
- Eine solche Ausnahme ist auch in der Bestimmung des § 586 ABGB begründet.OGH 2 Ob 520/81, 06.10.1981
- Hier: Legitimation verneint.OGH 1 Ob 295/75, 26.11.1975
- In besonders gelagerten Fällen ist jedoch dem berufenen Erben schon vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen, vor allem dann, wenn er bereits aktiv sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruht.OGH 6 Ob 95/75, 04.09.1975
- Es geht nicht an, einem Erbanwärter, der die Abgabe einer Erbserklärung vermeidet, die Parteistellung und die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Befugnisse einzuräumen.OGH 3 Ob 128/74, 25.06.1974
- Wenn jemand ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet und urkundlichen Nachweis seiner Erbenqualität anbietet, kommt ihm dennoch Rekurslegitimation zu.OGH 6 Ob 42/68, 21.02.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106608 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 89.
- OGH 2 Ob 214/23v, 23.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 799 · Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung
- ABGB § 812
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
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