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Darf ich als möglicher Erbe schon ein Rechtsmittel einlegen?

günstig für Nachlassgläubiger betrifft Erben, Nachlassgläubiger, Verlassenschaftsbeteiligte
Solange Sie nicht erklärt haben, die Erbschaft anzutreten, können Sie gegen Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren kein Rechtsmittel ergreifen. Sie können auch nicht verlangen, dass der Nachlass für Sie aufbewahrt wird, solange nicht einmal feststeht, ob Sie ihn überhaupt wollen. Die Absonderung des Nachlassvermögens ist auch schon vor solchen Erklärungen möglich.

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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 23.01.2024 (89 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Berufene Erben haben, solange sie noch keine Erbserklärung abgegeben haben, keine Rekurslegitimation. Sie können, ob sie nach dem Gesetze oder aus einem anderen Grunde zur Erbschaft berufen sind, nicht verlangen, dass ihnen die Verlassenschaft aufbewahrt werde, obwohl noch nicht einmal feststeht, dass sie den Nachlass erwerben wollen. Vermögensseparation auch vor der Abgabe von Erbserklärungen möglich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 21 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106608 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 89.

Im Gesetz

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