Ich wurde versehentlich geklagt, kann ich mich wehren?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 21.01.2021 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Nebenintervenientin, die nunmehr im Verfahren (auch) als beklagte Partei behandelt werden soll, ist zum Rekurs gegen den Beschluss auf Berichtigung der Parteienbezeichnung rechtsmittellegitimiert.OGH 1 Ob 92/17m, 30.08.2017
- Derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, ist grundsätzlich legitimiert, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen.OGH 8 Ob 51/10y, 25.05.2011
- Keine Rechtsmittelberechtigung der Person, die sachlich hätte geklagt werden sollen.OGH 6 Ob 206/67, 31.08.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035319 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 5 Ob 224/20g, 21.01.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, wenn sich aus der Schilderung in der Klage zweifelsfrei ergibt, wen Sie in Anspruch nehmen wollten, etwa durch den Hinweis auf eine bestimmte Rechnung. Dann liegt keine Änderung der Klage vor, selbst wenn es dadurch zu einem Wechsel der Person kommt. Später nachgeschobenes Vorbringen zählt dafür nicht. Die richtige Partei muss den bis dahin geführten Teil des Verfahrens nicht gegen sich gelten lassen.
Ja, wenn nur die Bezeichnung falsch ist und weiterhin dieselbe Person gemeint bleibt. Aus der Klage muss erkennbar sein, für wen oder gegen wen der Anspruch erhoben wird. Soll dagegen eine andere Person an die Stelle der bisherigen treten, ist das keine Berichtigung mehr und nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig.