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Kann ich den falsch benannten Beklagten in der Klage richtigstellen?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer, Geschädigter
Ja, wenn sich aus der Schilderung in der Klage zweifelsfrei ergibt, wen Sie in Anspruch nehmen wollten, etwa durch den Hinweis auf eine bestimmte Rechnung. Dann liegt keine Änderung der Klage vor, selbst wenn es dadurch zu einem Wechsel der Person kommt. Später nachgeschobenes Vorbringen zählt dafür nicht. Die richtige Partei muss den bis dahin geführten Teil des Verfahrens nicht gegen sich gelten lassen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 21.01.2021 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist. Auf späteres Vorbringen kann dabei allerdings nicht Rücksicht genommen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039300 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Grenze der Namensberichtigung

Die Bezeichnung einer Partei darf berichtigt werden, wenn nur der Name unrichtig angegeben ist. Haben Sie aber die falsche Person geklagt, hilft eine Berichtigung nicht.

günstig für Beklagter Berichtigung der falschen beklagten Partei

Wenn Sie bewusst und beharrlich eine bestimmte Gesellschaft klagen, obwohl erkennbar eine andere Ihre Dienstgeberin war, können Sie das im Rechtsmittelverfahren nicht mehr als bloße Berichtigung der Bezeichnung nachholen. Das gilt besonders dann, wenn Sie eine Berichtigung in erster Instanz gar nicht wollten.

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