OGH 5 Ob 224/20g
Worum es ging: Ich wurde versehentlich geklagt, kann ich mich wehren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wer eine Klage entgegennimmt, die nach Name, Beruf und Anschrift auf ihn passt, wird in das Verfahren hineingezogen, auch wenn eigentlich jemand anderer gemeint war. Sie können deshalb beantragen, dass dieses Verhältnis beendet wird, und gegen die Entscheidung darüber auch ein Rechtsmittel erheben.
Ja, wenn sich aus der Schilderung in der Klage zweifelsfrei ergibt, wen Sie in Anspruch nehmen wollten, etwa durch den Hinweis auf eine bestimmte Rechnung. Dann liegt keine Änderung der Klage vor, selbst wenn es dadurch zu einem Wechsel der Person kommt. Später nachgeschobenes Vorbringen zählt dafür nicht. Die richtige Partei muss den bis dahin geführten Teil des Verfahrens nicht gegen sich gelten lassen.
Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist grundsätzlich zulässig. Ergibt sich aber aus der Klage eindeutig und zweifelsfrei, dass die im Kopf genannte Person gar nicht die nach dem gesamten Inhalt gemeinte Partei ist, dann bedeutet die Berichtigung zugleich einen Wechsel der Person.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Ja. Wird im Verfahren darüber gestritten, wer eigentlich geklagt ist, ist jede vom Gericht als Partei behandelte Person am Verfahren beteiligt. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass diese Entscheidung beseitigt wird, kann dagegen ein Rechtsmittel erheben. Auch wer keine Parteistellung zugesprochen bekam, darf diese Ansicht überprüfen lassen.
Ob aus Ihrer Klage klar und eindeutig hervorgeht, wen Sie belangen wollen, richtet sich nach den Umständen Ihres Falls; der Oberste Gerichtshof prüft das in der Regel nicht noch einmal. Gibt es die von Ihnen gewählte Bezeichnung überhaupt nicht, wird kein strenger Maßstab angelegt und die Berichtigung eher zugelassen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 04.11.2020, 2 R 82/20y-41
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
32 Absätze, 8.657 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2021
Geschäftszahl
5Ob224/20g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*****, 2. J*****, beide vertreten durch Neumayer Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei E***** S*****- und W*****gesellschaft mbH, zunächst berichtigt auf E***** S*****gesellschaft mbH, zuletzt berichtigt auf E***** W*****gesellschaft mbH, alle *****, alle vertreten durch Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 96.987,50 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei und der E***** S*****gesellschaft mbH, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. November 2020, GZ 2 R 82/20y-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).