Muss ich alle Miteigentümer klagen, wenn ich ein Wegerecht will?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wegeberechtigte, Nachbarn, Kläger
Ja. Wenn Sie ein Wegerecht an einem Grundstück durchsetzen wollen, das mehreren gehört, müssen alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein. Das Urteil wirkt nämlich zwangsläufig für und gegen alle. Nur wenn Sie ausschließlich einem Einzelnen sein störendes Verhalten untersagen lassen wollen, genügt die Klage gegen ihn.
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Ständige Rechtsprechung seit 1935, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (66 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1935)
Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden bei Klagen auf Einräumung einer Grundservitut oder Hausservitut eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klage auf Feststellung des Grenzverlaufs und Leistung „sämtlicher für die Berichtigung des Grundbuchsstands notwendiger Unterschriften“.OGH 1 Ob 180/25i, 08.04.2026
- Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig.OGH 1 Ob 101/16h, 21.06.2016
- Gegen einen einzelnen der Miteigentümer kann hingegen – und nur ausnahmsweise – dann mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden vermeintliches Recht Gegenstand des Verfahrens ist. Dies ist bei Aufrechterhaltung eines in die Verfügungsmacht der Eigentümer fallenden Zustandes aber nicht der Fall.OGH 6 Ob 188/15p, 26.11.2015
- Eine Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwirklichungen gegeben wäre.OGH 6 Ob 188/15p, 26.11.2015
- In der Regel erstreckt sich nämlich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendiger Weise auf sämtliche Miteigentümer.OGH 6 Ob 70/14h, 19.11.2014
- Hier: Da nur ein Unterlassungsbegehren gestellt wurde, sind die Beklagten keine Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO, sodass sich die Unterbrechungswirkung nach § 7 KO hinsichtlich des Verfahrens gegen den Zweitbeklagten nicht auch auf jenes gegen den Erstbeklagten und die Drittbeklagte erstreckt.OGH 7 Ob 8/07p, 18.04.2007
- Notwendige Streitgenossenschaft der Liegenschaftsmiteigentümer nur dann, wenn im Sinne des § 523 ABGB auch das Bestehen eines vom Störer etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage gemacht wird.OGH 8 Ob 111/06s, 30.11.2006
- Hier: Zwischenantrag auf Feststellung einer Reallast.OGH 5 Ob 104/05p, 30.08.2005
- Hier: Klage, in der Freiheit des Eigentums von fremden Nutzungsrechten behauptet wird, wurde zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet).OGH 6 Ob 255/00v, 29.03.2001
- Hier: Servitutsklage.OGH 6 Ob 36/00p, 05.10.2000
- Dies gilt auch im Falle der Aufkündigung gegen mehrere Miteigentümer als Mitbestandgeber.OGH 2 Ob 287/99s, 21.10.1999
- Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer im Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. Aus diesem Grund könnte die Unterbrechungswirkung nach § 523 ABGB einer Klage nicht zukommen, die nur gegen einen der Miteigentümer des Nachbargrundstückes erhoben wurde.OGH 7 Ob 133/98d, 15.09.1998
- Keine notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer, wenn gegen einen Miteigentümer als Störer mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird.OGH 4 Ob 572/95, 24.10.1995
- Solidarhaftung bei Klagen auf fällige Einzelleistung aus einem Reallastvertrag.OGH 7 Ob 517/92, 02.04.1992
- Hier: Die Verpflichtung zur Herstellung eines ortsüblichen Zaunes.OGH 5 Ob 1501/89, 24.01.1989
- Es sei denn, der Kläger behauptet, dass die Art der Ausübung des Servitutsrechtes durch den Beklagten gegen den Willen der Miteigentümer erfolge.OGH 7 Ob 531/86, 03.04.1986
- Selbst wenn man die Annahme einer notwendigen und einheitlichen Streitgenossenschaft nicht überzeugend findet und es Sache des Klägers sein lässt, in Beurteilung seiner Durchsetzungsinteressen zu entscheiden, ob er alle Miteigentümer oder nur die störenden belangt, ist jedenfalls die Passivlegitimation des belangten Miteigentümers gegeben. Dieser Grundsatz gilt auch in dem Fall, in dem sich der die unberechtigte Eingriffshandlung setzende Miteigentümer nicht auf eine Grunddienstbarkeit, sondern auf sein Eigentumsrecht an dem von der Eingriffshandlung betroffenen Grundstücksteil beruft.OGH 5 Ob 587/84, 02.10.1984
- Nimmt der Kläger nur die Person des Störers wegen Unterlassung weiterer Eingriffshandlungen - auch wenn sich diese objektiv als Dienstbarkeitsausübung darstellen - in Anspruch, bindet die Prozessentscheidung etwa vorhandene Miteigentümer der herrschenden Liegenschaft nicht.OGH 6 Ob 765/82, 03.11.1982
- Nicht jedoch bei gegenüber einzelnen Miteigentümern bestehenden Anspruch auf "Verschaffung" der Dienstbarkeit.OGH 6 Ob 531/78, 02.03.1978
- Anders nur, wenn eine der beklagten Partei zustehende Personalservitut vorliegt, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll.OGH 4 Ob 589/76, 16.11.1976
- Der Grundsatz, wonach eine auf § 523 ZPO gestützte Klage nicht nur gegen einen Miteigentümer der Liegenschaft, von dem die Störung ausgeht, sondern gegen sämtliche Miteigentümer des Grundstückes, zu deren Gunsten die Servitut ausgeübt wird, zu richten ist, hat in gleicher Weise auf die servitutsberechtigten Eigentümer mehrerer herrschender Liegenschaften dann Anwendung zu finden, wenn diese in Ansehung der ihnen gemeinsam eingeräumten Servitut in dinglichen Rechtsgemeinschaft stehen und in Ansehung des Prozessgegenstandes eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO bilden.OGH 8 Ob 63/74, 23.04.1974
- Ebenso bei Teilungsklage.OGH 6 Ob 211/70, 23.09.1970
- Auch bei nachbarrechtlichen Ansprüchen, die Dienstbarkeiten gleichkommen.OGH 5 Ob 173/70, 09.09.1970
- Für die materiell-rechtliche Beurteilung, ob der Nachteil eines Teilhabers den Aufschub der Teilung rechtfertigen kann, ist eine einheitliche Streitgenossenschaft ohne Bedeutung.OGH 8 Ob 109/67, 23.05.1967
- Notwendige Streitgenossenschaft der Miteigentümer einer Liegenschaft bei Klagen auf Einräumung einer Dienstbarkeit, auf Duldung ihrer Ausübung oder auf Beseitigung von Hindernissen, die dieser Ausübung entgegenstehen.OGH 5 Ob 362/66, 22.12.1966
- ImmissionOGH 7 Ob 120/66, 17.08.1966
- Die Eigentumsfreiheitsklage ist bei Ausübung einer behaupteten Grunddienstbarkeit durch einen Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes gegen alle Miteigentümer zu richten. Wird nur der Störer geklagt, ist der Mangel dieser Passivlegitimation von amtswegen zu berücksichtigen.OGH 8 Ob 110/64, 28.04.1964
- Klage mehrerer Miteigentümer auf Feststellung des Bestehens einer Servitut.OGH 1 Ob 21/64, 26.02.1964
- Duldung einer Dienstbarkeit und Beseitigung von Hindernissen.OGH 8 Ob 349/62, 21.12.1962
- Ebenso muss die Unterlassungsklage gegen die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit (Fahrrecht) gegen alle Miteigentümer des angeblichen herrschenden Grundstückes gerichtet werden.OGH 2 Ob 969/53, 14.04.1954
- Ebenso bei TeilungsklagenOGH 3 Ob 673/35, 05.11.1935
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012106 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 66.
- OGH 1 Ob 180/25i, 08.04.2026
- OGH 10 Ob 46/25z, 18.11.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 108/24d, 30.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 4 Ob 193/23w, 26.05.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 7/24a, 26.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 186/22x, 20.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 160/18p, 26.09.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 457
- ABGB § 523
- ABGB § 825
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 14
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