Werden Ansprüche mehrerer Unfallopfer für den Streitwert zusammengezählt?
betrifft Unfallopfer, Kläger, Halter, Lenker, Versicherer
Nein. Wer gemeinsam mit anderen wegen desselben Unfalls klagt, bleibt mit seinem Anspruch für sich. Auch dass Halter, Lenker und Versicherung gemeinsam geklagt werden, ändert daran nichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 03.09.2024 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. Aus § 55 Abs 2 JN geht nämlich hervor, dass derselbe Anspruch auch bei materieller Streitgenossenschaft nur einmal in Anschlag zu bringen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertragliche Schadenersatzansprüche mehrerer Reisender.OGH 2 Ob 55/20g, 29.06.2020
- Kein gemeinsamer rechtserzeugender Tatbestand für Ansprüche aus dinglichen Wegerechten, die von jedem einzelnen Kläger aus seinem Eigentum an einem bestimmten (herrschenden) Grundstück abgeleitet werden.OGH 1 Ob 34/18h, 21.03.2018
- Keine Zusammenrechnung der Ansprüche mehrerer durch dasselbe Unfallereignis geschädigter Personen.OGH 1 Ob 237/17k, 30.01.2018
- Ein gleicher tatsächlicher Grund liegt (nur) dort vor, wo für alle Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist; dort, wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten oder bereits von vornherein unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen vorliegen, ist keine materielle Streitgenossenschaft mehr gegeben.OGH 6 Ob 6/14x, 15.12.2014
- Eine Rechtsgemeinschaft nach § 11 Z 1 ZPO liegt nicht bereits dann vor, weil "gemeinsame rechtliche Interessen" an der Geheimhaltung von (hier) Aktenbestandteilen eines strafrechtlichen Ermittlungsaktes bestehen.OGH 6 Ob 6/14x, 15.12.2014
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- Hier Verneinung einer Materiellen Streitgenossenschaft.OGH 6 Ob 6/14x, 15.12.2014
- Auch die Abtretung der Ansprüche der Lenkerin des Fahrzeuges an die Halterin des Fahrzeuges vermag weder die anspruchsbegründenden Tatsachen noch den Rechtsgrund derselben zu verändern, weshalb auch gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem einzelnen abgetreten wurden, nicht zusammenzurechnen sind.OGH 2 Ob 94/01i, 26.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110982 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 28.
- OGH 5 Ob 92/24a, 03.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 120/21t, 21.10.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 130/20m, 05.08.2021
- OGH 8 Ob 98/20z, 28.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 103/17m, 26.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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