Werden gemeinsam klagende Wohnungskäufer einheitlich behandelt?
betrifft Wohnungseigentumsbewerber, Bauträger, Wohnungseigentümer, Käufer
Nein. Wenn mehrere Wohnungseigentumsbewerber aufgrund je eigener Verträge gemeinsam klagen, wird jeder Anspruch für sich beurteilt. Sie stehen nur äußerlich zusammen im selben Verfahren; ihre Ansprüche hängen vom jeweiligen Vertrag und vom jeweiligen Verhalten der Beteiligten ab.
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Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 20.07.2017 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Formelle Streitgenossenschaft der Wohnungseigentumsbewerber, die auf Grund verschiedener, selbständig zu beurteilender Vorverträge mit dem Wohnungseigentumsorganisator, gemäß § 25 WEG 1975 klagen.
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klage der Wohnungseigentumsbewerber einer Reihenhausanlage auf Einverleibung des Eigentumsrechts; die einzelnen Kläger sind nämlich nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, sondern jeder Anspruch hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 WEG ab, die je nach dem Inhalt der mit dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber getroffenen Vereinbarung und dem je verschiedenen Verhalten der Vertragsparteien zueinander, getrennt zu beurteilen sind.OGH 5 Ob 1015/95, 14.03.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035550 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 92/17s, 20.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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