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Werden die Ansprüche mehrerer Wohnungskäufer zusammengezählt?

günstig für Beklagter betrifft Wohnungseigentümer, Wohnungskäufer, Ehegatten, Bauträger
Nein. Klagen mehrere Wohnungseigentumsbewerber gemeinsam, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet; jeder Anspruch wird gesondert bewertet. Anders ist es bei Ehegatten, die sich gemeinsam um dasselbe Objekt beworben haben: Ihre Ansprüche werden gemeinsam bewertet.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anwartschaftsvertrag gemeinsam um ein Wohnungseigentumsobjekt "beworben" haben. Sie sind nicht bloß formelle Streitgenossen. Die Bewertung erfolgt insoweit gemeinsam.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037911 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Zusammenrechnung mehrerer Forderungen

Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.

günstig für Kläger Kostenhaftung mehrerer Kläger

Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.

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