Werden die Ansprüche mehrerer Wohnungskäufer zusammengezählt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ansprüche von mehreren Wohnungseigentümern nach § 523 ABGB gegen einen anderen Wohnungseigentümer.OGH 5 Ob 60/26y, 16.06.2026
- Wohnungseigentümer, die in Ansehung des Streitgegenstands zueinander in keiner Rechtsbeziehung stehen, sind grundsätzlich nicht materielle, sondern formelle Streitgenossen im Sinn des §11 Z2 ZPO. Ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen.OGH 5 Ob 91/09g, 12.05.2009
- Der Umstand, dass - eigentlich einzelne - Kaufverträge über den Erwerb einzelner Wohnungseigentumseinheiten aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des § 11 Z 1 ZPO.OGH 5 Ob 161/08z, 25.11.2008
- Hier: Auch wenn die Vertragspassage, aus der die Kläger ihren Anspruch auf Feststellung einer Dienstbarkeit zu ihren Gunsten und deren Einverleibung jeweils herleiten, gleichlautend in allen Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen enthalten ist, so folgen daraus lediglich gleichartige Anspruchsgrundlagen, aber nicht (ein und) derselbe tatsächliche (Anspruchs-)Grund, wie dies für eine Zusammenrechnung bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands (§ 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO) erforderlich wäre.OGH 5 Ob 161/08z, 25.11.2008
- Keine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 55 JN, wenn mehrere Kläger ihre jeweilige Dienstleistung aus den Einzelkaufverträgen fordern.OGH 5 Ob 293/06h, 06.03.2007
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Klage der Wohnungseigentumsbewerber einer Reihenhausanlage auf Einverleibung des Eigentumsrechts; die einzelnen Kläger sind nämlich nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, sondern jeder Anspruch hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 WEG ab, die je nach dem Inhalt der mit dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber getroffenen Vereinbarung und dem je verschiedenen Verhalten der Vertragsparteien zueinander, getrennt zu beurteilen sind.OGH 5 Ob 1015/95, 14.03.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037911 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 11.
- OGH 5 Ob 60/26y, 16.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 123/24k, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 92/24a, 03.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 15/24b, 23.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 88/20g, 07.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 166/19a, 30.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 92/17s, 20.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 55
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 9 · Ermittlung und Änderung der Nutzwerte
- WEG 2002 § 13 · Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 11
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.
Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.