Müssen wir als Ehepaar gemeinsam klagen, wenn uns die Wohnung zusammen gehört?
betrifft Ehegatten, Wohnungseigentümer, Kläger, Miteigentümer
Beim gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehepartnern sind die Anteile untrennbar und teilen dasselbe rechtliche Schicksal. Deshalb müssen die Ehepartner eine darauf gestützte Klage gemeinsam einbringen, sie können nur zusammen auftreten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 23.05.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Die besondere Ausformung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten, insbesondere die Untrennbarkeit der Anteile der Ehegatten und das im § 9 WEG sichergestellte gemeinsame rechtliche Schicksal dieser Anteile führen zu dem Ergebnis, dass die Ehegatten eine auf den § 25 WEG gestützte Klage gemeinsam als einheitliche Streitpartei einbringen müssen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die beiden Mindestanteile haben zwingend das gleiche rechtliche Schicksal.OGH 5 Ob 282/08v, 13.01.2009
- Diese Ausnahme vom Grundsatz, dass Miteigentümer, insbesondere auch Eigentümerpartner im Wohnungseigentum, nach außen hin eine Einheit bilden und nur gemeinsam auftreten können wird dadurch begrenzt, dass der einzelne Partner dabei keine Ansprüche verfolgen darf, deren Geltendmachung eine Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft vorausgehen muss.OGH 4 Ob 8/04m, 16.03.2004
- Beide Ehegatten haben - sofern Stellvertretung nicht vorliegt - gleichartige Erklärungen abzugeben.OGH 5 Ob 25/83, 20.09.1983
- Ein gemeinsames Auftreten der Ehegatten ist jedoch nicht geboten, wenn es um die Abwehr eines rechtswidrigen Eingriffes in das Anteilsrecht geht.OGH 5 Ob 23/83, 21.06.1983
- Hier: Antrag nach § 22 Abs 1 Z 3 WGGOGH 5 Ob 34/81, 23.11.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035415 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 18.
- OGH 5 Ob 15/24b, 23.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 207/21h, 01.09.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 119/18p, 06.11.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 115/18z, 18.07.2018
- OGH 5 Ob 8/18i, 13.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 51/16k, 25.08.2016, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 101/16p, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 13 · Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 14
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