OGH 5 Ob 105/19f
Worum es ging: Kann mein Verhalten als stillschweigende Zustimmung gelten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Aus einem Verhalten darf nur dann auf eine Erklärung geschlossen werden, wenn es nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass die Person diese Rechtsfolge auch wirklich wollte. Gerichte gehen dabei besonders vorsichtig vor.
Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.
Das soll gerade vermieden werden. Bei der Auslegung eines Verhaltens ist Vorsicht geboten, weil sonst die Gefahr besteht, dass Ihnen Äußerungen zugeschrieben werden, die nicht in Ihrem Sinn waren. Besonders zurückhaltend wird geurteilt, wenn es nur um ein Unterlassen geht.
Zwischen Ihnen und dem Gehilfen Ihres Vertragspartners besteht kein eigenes Schuldverhältnis. Deshalb haftet er Ihnen nur, wenn sein Verhalten schon unabhängig vom Vertrag rechtswidrig war.
Nur mit gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage. Auf den Behandlungsvertrag sind zumindest die Regeln über die Vertretungsbefugnis bei Werkvertrag und Bevollmächtigungsvertrag sinngemäß anzuwenden. Lässt sich der Arzt ohne solche Grundlage vertreten, haftet er für den vertretenden Arzt wie für eigenes Verschulden.
Nein. Sie können nur Einwendungen vorbringen, die das Verhältnis der von Ihnen unterstützten Partei zur Gegenseite betreffen. Einwände aus Ihrem eigenen Recht, etwa eine eigene Gegenforderung, stehen Ihnen nicht zu.
Nein. Aus der Verständigung vom Prozess und Ihrem Beitritt entstehen keine besonderen Treue-, Sorgfalts- oder Fürsorgepflichten Ihnen gegenüber. Die unterstützte Partei bleibt Herrin des Verfahrens, kann Ihre Schritte samt Rechtsmitteln zurücknehmen und sich sogar noch im Berufungsverfahren mit der Gegenseite auf ein Ruhen einigen.
Auch wenn der Fall bereits beim Obersten Gerichtshof liegt, können beide Seiten vereinbaren, dass das Verfahren ruht. Solange dieses Ruhen dauert, entscheidet der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache.
Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.
Sie können Ihre Klage auch noch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zurücknehmen, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens ist. Voraussetzung ist, dass Sie gleichzeitig auf den Anspruch verzichten.
Ob durch die Annahme von Mietzahlungen und durch Mietvorschreibungen stillschweigend ein Mietvertrag zustande gekommen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Mehrere Personen, die gemeinsam einen Prozess führen, stehen einander selbständig gegenüber. Sie können sich deshalb nur durch die Entscheidung gegenüber Ihrem Gegner beschwert erachten, nicht durch die Entscheidung gegenüber den anderen Beteiligten auf Ihrer Seite.
Nein. Wer gemeinsam mit anderen klagt oder geklagt wird, steht dem Gegner grundsätzlich selbständig gegenüber. Das gilt auch für Rechtsmittel: Was einer tut oder unterlässt, nützt und schadet den anderen nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.04.2019, 15 R 47/19w-388
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313a ABGB § 863 ZPO Art. 11 ZPO § 13 ZPO § 168 ZPO § 19 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 513
Entscheidungstext
36 Absätze, 12.376 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Geschäftszahl
5Ob105/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. L***** S*****, 2. DI C***** S*****, 3. Arch. Dipl.-Ing. M***** S*****, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** K*****, vertreten durch Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. M***** B*****, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der erstbeklagten Partei 1. U***** AG, *****, vertreten durch die Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Klagenfurt, auf Seiten der erst- und der zweitbeklagten Partei 2. P***** GmbH, *****, vertreten durch die Kunz Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 3. Dr. M***** M*****, vertreten durch Dr. Katharina Langer, Rechtsanwältin in Wien, sowie auf Seiten der zweitbeklagten Partei 4. Stadt W*****, vertreten durch Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 378.601,40 EUR samt Anhang und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der erst- und zweitklagenden Parteien sowie der Erstnebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2019, GZ 15 R 47/19w-388, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Erstkläger und der Zweitklägerin einerseits und der Erstbeklagten andererseits werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.
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