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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 20

§. 20. Wenn das in einem Processe ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist, kommt dem Intervenienten die Stellung eines Streitgenossen zu (§. 14).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Treten Sie als Person, die den Haushalt des verstorbenen Mieters geführt hat, dem Kündigungsverfahren gegen dessen Verlassenschaft bei, haben Sie grundsätzlich nur die schwächere Stellung einer unterstützenden Partei. Sie werden also nicht wie eine eigene Partei behandelt.

Nein. Treten Sie als Gesellschafter einem Prozess der Gesellschaft bei, in dem ein Gesellschafterbeschluss bekämpft wird, stehen Sie einer Streitgenossin gleich. Ein von Ihnen eingebrachtes Rechtsmittel kann die Gesellschaft daher nicht gegen Ihren Willen zurückziehen.

Wenn Sie einem Prozess als Unterstützer einer Partei beigetreten sind, können Sie selbständig ein Rechtsmittel einbringen. Das gilt nicht, wenn die unterstützte Partei auf ein Rechtsmittel verzichtet oder ihr eigenes zurückgezogen hat. Bringt sie einfach keines ein, hindert Sie das nicht.

Wer einem Prozess beigetreten ist oder wem der Streit förmlich verkündet wurde, darf in einem späteren Rückforderungsprozess keine Einwände mehr erheben, die den tragenden Punkten des ersten Urteils widersprechen. In diesem Rahmen sind Sie auch an die belastenden Feststellungen gebunden, sofern Sie sich damals ausreichend äußern konnten. Wem der Streit gar nicht verkündet wurde und der sich nicht beteiligt hat, ist nicht gebunden.

Sind Sie als betreibender Gläubiger einem Prozess beigetreten und zieht der Kläger die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, verschlechtert das Ihre Rechtsstellung wesentlich. Weil das Verfahren dadurch nicht fortgesetzt wird, sind Sie beschwert und können sich dagegen wehren.

Treten Sie als Lizenznehmer nach dem Markenschutzgesetz einem Prozess bei, ist das ein einfacher Beitritt. Die stärkere Stellung eines Streitgenossen kommt Ihnen dabei nicht zu.

Zieht die Partei, der Sie im Prozess beigetreten sind, ihr Rechtsmittel zurück, dürfen Sie es nur dann selbst weiterführen, wenn Ihnen im Verfahren die Stellung eines gleichrangigen Streitgenossen zukommt.

Ja. Verzichtet die von Ihnen unterstützte Partei auf ein Rechtsmittel, ist Ihr eigenes zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn sie den Verzicht erst nach Ablauf der Frist erklärt. Sie kann Ihr Rechtsmittel außerdem einfach zurückziehen.

Nein. Aus einem Treuhandvertrag allein ergibt sich nicht die stärkere Stellung eines Streitgenossen, wenn Sie einem fremden Verfahren beitreten. Sie bleiben einfacher Beteiligter an der Seite einer Partei.

Sind Sie einem fremden Prozess beigetreten, wirkt das Urteil in Ihrem Verhältnis zur Gegenseite nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das ist der Fall, wenn die Rechtskraft auch Ihr Verhältnis zur unterstützten Partei erfasst, wenn das Urteil gegen Sie vollstreckt werden kann oder wenn es dieses Verhältnis sonst mitbestimmt. Nur dann haben Sie die stärkere Stellung im Verfahren.

Wird ein Nebenintervenient von der mündlichen Berufungsverhandlung nicht verständigt, macht das das Verfahren nicht nichtig. Das gilt für den Nebenintervenienten, dem nicht ausnahmsweise die Stellung eines Streitgenossen zukommt.

Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.

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