Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 3/24f
Worum es ging: Muss ich Kosten zahlen, wenn mein Prozessbeitritt abgelehnt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie einem fremden Prozess beitreten wollen und darüber eigens gestritten wird, tragen Sie ein Kostenrisiko. Verlieren Sie diesen Zwischenstreit, müssen Sie der Gegenseite die Kosten dieses Streits ersetzen.
Sind Sie einem fremden Prozess beigetreten, wirkt das Urteil in Ihrem Verhältnis zur Gegenseite nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das ist der Fall, wenn die Rechtskraft auch Ihr Verhältnis zur unterstützten Partei erfasst, wenn das Urteil gegen Sie vollstreckt werden kann oder wenn es dieses Verhältnis sonst mitbestimmt. Nur dann haben Sie die stärkere Stellung im Verfahren.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn Sie es zur Wahrung Ihrer Rechte auch tatsächlich brauchen. Fehlt dieses Bedürfnis, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Weist ein Gericht Ihr Rechtsmittel zurück, prüft es aber trotzdem den Inhalt, so gilt sein Beschluss als Entscheidung in der Sache. Der zurückweisende Teil bleibt dann ohne Bedeutung.
Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn beide Instanzen entweder inhaltlich oder beide formal entschieden haben. Haben sie auf unterschiedlichen Ebenen entschieden, ist es keine Bestätigung.
Weist das Rechtsmittelgericht Ihr Rechtsmittel zurück, können Sie dagegen nur unter engen Voraussetzungen weiter vorgehen. Es muss eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegen und der Wert des Streitgegenstandes muss über der gesetzlichen Grenze liegen.
Ja, Sie können dagegen vorgehen. Seit 2024 gilt dieses Rechtsmittel aber als Revisionsrekurs: Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu klären ist. Bis dahin stand der Rechtssatz dafür, dass ein solches Rechtsmittel ohne diese zusätzliche Hürde zulässig ist.
Wer einem Prozess beigetreten ist oder wem der Streit förmlich verkündet wurde, darf in einem späteren Rückforderungsprozess keine Einwände mehr erheben, die den tragenden Punkten des ersten Urteils widersprechen. In diesem Rahmen sind Sie auch an die belastenden Feststellungen gebunden, sofern Sie sich damals ausreichend äußern konnten. Wem der Streit gar nicht verkündet wurde und der sich nicht beteiligt hat, ist nicht gebunden.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Sind Sie als betreibender Gläubiger einem Prozess beigetreten und zieht der Kläger die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, verschlechtert das Ihre Rechtsstellung wesentlich. Weil das Verfahren dadurch nicht fortgesetzt wird, sind Sie beschwert und können sich dagegen wehren.
Treten Sie als Lizenznehmer nach dem Markenschutzgesetz einem Prozess bei, ist das ein einfacher Beitritt. Die stärkere Stellung eines Streitgenossen kommt Ihnen dabei nicht zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 05.06.2023, 16 Cg 10/22b-46
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 06.11.2023, 3 R 91/23h-53
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 6 ZPO Art. 14 ZPO § 17 ZPO § 20 ZPO § 237 ZPO § 528
Entscheidungstext
68 Absätze, 23.618 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Geschäftszahl
4Ob3/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * Limited, *, Schweiz, vertreten durch Dr. Sascha Salomonowitz, M.B.L.-HSG, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte PartG mbB in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek und Dr. David Plasser, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, und 2. *, Tschechische Republik, vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung, Feststellung, Beseitigung, Auskunft, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 240.100 EUR), über den Revisionsrekurs der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. November 2023, GZ 3 R 91/23h-53, mit dem der Rekurs der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. Juni 2023, GZ 16 Cg 10/22b-46, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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