Kann mein Unterstützer im Prozess gegen meinen Willen handeln?
günstig für Hauptpartei betrifft Kläger, Beklagte, Nebenintervenienten, Versicherungen
Wer einem Prozess beitritt, um eine Partei zu unterstützen, darf nichts tun, was im Widerspruch zu den Schritten dieser Partei steht. Kommt es zu einem Widerspruch, gilt, was die unterstützte Partei erklärt hat. Die widersprechende Handlung des Unterstützers ist unwirksam.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Einfache Nebenintervenienten können aber keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen; es gelten sonst die Handlungen der Hauptpartei, die widersprechenden Handlungen der Nebenintervenienten sind unwirksam.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: als "Rekursbeantwortung" bezeichnete Eingabe der Hauptpartei als Zurückziehung des Rekurses des Nebenintervenienten gewertet.OGH 1 Ob 85/25v, 09.09.2025
- Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte.OGH 5 Ob 21/09p, 01.09.2009
- Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig.OGH 5 Ob 21/09p, 01.09.2009
- Wenn das Berufungsgericht in seiner Maßgabebestätigung eine Umformulierung des Urteilsspruches vornimmt, muss dem Nebenintervenienten grundsätzlich ein Recht auf Überprüfung der Frage eingeräumt werden, inwieweit diese Entscheidung des Berufungsgerichtes im Begehren der klagenden Partei ihre Deckung findet.OGH 6 Ob 181/06w, 31.08.2006
- Hat der Nebenintervenient gegen einen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, die beklagte Partei hingegen nicht auf den Einspruch verzichtet, wurde sie in Ansehung dieses Verteidigungsmittels objektiv säumig. Die bloße Behauptung im Revisionsrekurs der Beklagten, sie habe bewusst keinen Einspruch erhoben, bewirkt noch keinen Widerspruch im Sinne des § 19 Abs 1 ZPO.OGH 3 Ob 51/05d, 30.06.2005
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Vor Rechtskraft einer ihm günstigen Kostenentscheidung steht somit dem (einfachen) Nebenintervenienten gar kein Anspruch zu, in den die ihn treffende Kostenregeln eingreifen könnten.OGH 3 Ob 68/98s, 16.09.1998
- Ein Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei bindet den Nebenintervenienten; die Hauptpartei darf auch ein vom Nebenintervenienten eingebrachtes Rechtsmittel zurücknehmen.OGH 5 Ob 537/93, 22.02.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035472 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 1 Ob 85/25v, 09.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 26/23y, 18.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 31/16v, 01.03.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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