Prüft das Gericht, ob mich der Anwalt wirklich vertreten darf?
betrifft Kläger, Beklagte, Mandanten, Rechtsanwälte
Das Gericht muss nur dann prüfen, ob dem Anwalt tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde, wenn es dafür konkrete Zweifel aus dem Akt oder aus eigener Kenntnis gibt. Bloße allgemeine Bedenken genügen nicht. Bestehen keine solchen Zweifel, unterbleibt eine Prüfung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Der erleichterte Vollmachtsnachweis des § 30 Abs 2 ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben. Es muss sich hier jedoch um konkrete Zweifel handeln. Bestehen solche nicht, dann hat eine Prüfung, ob tatsächlich Bevollmächtigung erteilt wurde, nicht zu erfolgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertretung der Eigentümergemeinschaft durch die Verwalterin, die im Rubrum der Klagsschrift und dann erst wieder der Revisionsbeantwortung angeführt ist.OGH 2 Ob 55/13x, 13.02.2014
- Hier: Die Frage, ob ein von einem Rechtsanwalt als Masseverwalter abgegebener Rechtsmittelverzicht von dessen Prozessvollmacht gedeckt war.OGH 6 Ob 265/06y, 30.11.2006
- Die tatsächliche Erteilung einer Vollmacht wird durch §30 Abs2 ZPO nicht ersetzt. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vorliegens der Prozessvollmacht besteht keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis; das Gericht kann hierzu etwa auch Personen vernehmen.OGH 6 Ob 265/06y, 30.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035833 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 5 Ob 128/24w, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 31/16v, 01.03.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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