Prüft das Grundbuchsgericht die Vollmachten aus einem Gerichtsvergleich?
betrifft Vergleichsparteien, Liegenschaftseigentümer, Anwälte
Nein. Das Grundbuchsgericht prüft nur, ob die vorgelegte Ausfertigung des Vergleichs ordnungsgemäß beurkundet ist. Ob die dabei aufgetretenen Anwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Vollmacht ausreichend nachgewiesen hatten, prüft es nicht. Auch ob die Beurkundung dem tatsächlich geschlossenen Vergleich entspricht, darf es nicht prüfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.01.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (§ 149 Abs 1 Geo). Eine Überprüfung der Vergleichsausfertigung darauf, ob die im Rahmen des Vergleiches aufgetretenen Rechtsanwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Bevollmächtigung hinlänglich dargetan hatten, obliegt dagegen dem Grundbuchsrichter nicht. § 31 Abs 6 GBG kommt hier nicht zur Anwendung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist dem Grundbuchsrichter verwehrt.OGH 5 Ob 91/03y, 02.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060671 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 250/15y, 25.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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