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Reicht das Wort des Anwalts, dass eine Firma ihn beauftragt hat?

betrifft Unternehmer, Firmen, Vereine, Rechtsanwälte
Behauptet ein Anwalt oder Notar, bevollmächtigt zu sein, wird ihm das grundsätzlich geglaubt. Dieses Vertrauen umfasst auch, dass ihn eine dazu befugte Person beauftragt hat. Deshalb genügt auch bei Firmen und Vereinen im Regelfall der bloße Hinweis auf die Vollmacht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Im Regelfall genügt daher auch bei juristischen Personen der bloße Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035835 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 18.

Im Gesetz

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