Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 23/23i
Worum es ging: Wann ist ein Fehler grob fahrlässig?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grob fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Es geht um schlicht unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an Unachtsamkeit des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen.
Grob fahrlässig ist ein Verhalten nur, wenn es sich auffallend aus den unvermeidlichen Fehlern des täglichen Lebens heraushebt. Dabei sind Ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Außerdem muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein.
Mehrere Fehlhandlungen, von denen jede für sich noch nicht grob fahrlässig ist, können in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit ergeben. Voraussetzung ist, dass sie zusammen als Sorglosigkeit anzusehen sind, die den Regelfall weit übersteigt.
Als auffallend sorglos gilt nur ein Versehen, das sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt. Dabei muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen.
Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.
Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, die sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt und bei der der Schaden wahrscheinlich vorhersehbar ist. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt sein. Es braucht einen objektiv besonders schweren Verstoß, der auch persönlich schwerstens vorzuwerfen ist.
Werden zwei Verfahren verbunden und sind die Parteien in beiden von denselben Anwälten vertreten, werden die Kosten nach dem gesamten Streitwert bemessen. Hat dagegen jede Partei einen eigenen Anwalt, bleibt es beim Streitwert des sie betreffenden Verfahrens.
Grob fahrlässig handeln Sie, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war. Der Fehler muss so schwer oder so häufig sein, dass er nur besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen unterläuft. Dann liegt der Verdacht nahe, dass der Schaden sogar in Kauf genommen wurde.
Dass eine Lehrmeinung die ständige Rechtsprechung ablehnt, macht ein Rechtsmittel an das Höchstgericht für sich allein noch nicht zulässig, wenn schon das Berufungsgericht dieser Lehrmeinung nicht gefolgt ist. Sie können sich aber auf diese Meinung stützen und ein außerordentliches Rechtsmittel erheben; schließt sich das Höchstgericht der Lehrmeinung an, lässt es das Rechtsmittel zu.
Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.
Ob eine bestimmte Maßnahme im Einzelfall zumutbar gewesen wäre und ob ihr Unterbleiben grobe Fahrlässigkeit bedeutet, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie hat keine allgemeine Bedeutung und rechtfertigt daher keine Anrufung des Höchstgerichts.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Wurden Sie durch falsche, unvollständige oder irreführende Angaben in einem Prospekt zur Zeichnung einer Anlage bewegt, kann Ihnen ein Ersatzanspruch zustehen. Sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Angaben im Prospekt sachlich richtig und vollständig sind. Einstehen müssen alle, die durch ihr nach außen erkennbares Mitwirken an der Gestaltung des Prospekts besonderes Vertrauen geschaffen haben, insbesondere anerkannte Fachleute.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Schadensgefahr erhöht, kann zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 25.01.2022, 39 Cg 165/20p (39 Cg 166/20k
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.01.2023, 2 R 54/22h-128
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2024
Geschäftszahl
10Ob23/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzendenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber sowie die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. K*, 2. und 3. U*, 4. Ing. R*, 5. Dr. E*, 6. H* und I*, 7. T*, 8. J*, 9. K*, 10.1. Mag. H*, 10.2. A*, 10.3. Dr. H*, 10.4. R*, 10.5. G*, 10.6. W*, 11. C*, 12. E*, 13. Dkfm. D*, 14. A*, und 15. V* Verein *, 1., 2., 3., 4., 7., 9. und 13. klagende Parteien vertreten durch Mag. Martin Gaugg, Rechtsanwalt in Wien, 5., 6., 8., 10.1, 10.2., 10.3., 10.4., 10.5., 10.6., 11., 12., 14. und 15. klagende Parteien vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH *, vertreten durch Dr. Alexander Russ, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. 28.350 EUR sA, 2. 47.750 EUR sA, 3. 28.350 EUR sA, 4. 24.500 EUR sA, 5. 171.500 EUR sA, 6. 19.600 EUR sA, 7. 19.850 EUR sA, 8. 37.200 EUR sA, 9. 24.000 EUR sA, 10. 379.450 EUR sA, 11. 51.500 EUR sA, 12. 34.300 EUR sA, 13. 28.350 EUR sA, 14. 27.900 EUR sA und 15. 3.128.925 EUR sA, über die Revision der erst-, dritt-, viert-, siebent-, neunt- und dreizehntklagenden Parteien sowie die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2023, GZ 2 R 54/22h-128, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Jänner 2022, GZ 39 Cg 165/20p (39 Cg 166/20k, 39 Cg 167/20g, 39 Cg 168/20d, 39 Cg 169/20a, 39 Cg 170/20y, 39 Cg 171/20w, 39 Cg 172/20t, 39 Cg 173/20i, 39 Cg 174/20m, 39 Cg 175/20h, 39 Cg 176/20f, 39 Cg 177/20b, 39 Cg 178/20z, 39 Cg 179/20x)-121, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
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