Kann ich die Kosten meines Privatgutachtens gesondert einklagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kosten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten.OGH 2 Ob 104/25w, 29.07.2025
- Sind vorprozessuale (Leistungen und somit die dafür begehrten) Kosten nicht klar in für bereits außergerichtlich erledigte und nicht erledigte Ansprüche aufgewendet abgrenzbar, sind sie weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen.OGH 2 Ob 92/18w, 29.01.2019
- Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist.OGH 1 Ob 196/16d, 23.11.2016
- Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht.OGH 1 Ob 196/16d, 23.11.2016
- Hier: Vorprozessuale Anwaltskosten.OGH 2 Ob 235/15w, 31.08.2016
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Die Voraussetzungen für die selbständige Einklagbarkeit sind vom Kläger zu behaupten.OGH 9 ObA 24/12p, 17.12.2012
- Die Beurteilung, ob nach dem zu beurteilenden konkreten Vorbringen ein Gutachten nicht primär zur Vorbereitung eines Rechtsstreits eingeholt wurde, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus.OGH 9 Ob 7/09h, 30.09.2009
- Die Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens können dann mit gesonderter Klage - und nicht nur als vorprozessuale Kosten im Rechtsstreit über den Hauptanspruch - geltend gemacht werden, wenn ein besonderes Interesse des Auftraggebers an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht, sodass also das Gutachten nicht in erster Linie im Hinblick auf eine (spätere) Prozessführung, sondern primär aus anderen Gründen eingeholt wird.OGH 9 Ob 7/09h, 30.09.2009
- Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den Kosten der Beweissammlung und Beweissicherung um Kosten der Prozessvorbereitung handelte, ohne dass der Beklagte ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung darlegte, das über die Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung in den beiden verbundenen Verfahren hinausging, ist vertretbar.OGH 9 ObA 178/05z, 29.03.2006
- Hier: § 1333 Abs 3 ABGB idF BGBl I 118/2002.OGH 5 Ob 212/05w, 07.02.2006
- Die vorprozessualen Kosten der Einholung eines Privatgutachtens über die Verletzungsfolgen sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen.OGH 5 Ob 212/05w, 07.02.2006
- Hier: Kosten des Aufbaus eines Röntgengeräts zur Funktionsprüfung als prozessvorbereitende Maßnahme zur Ermittlung der Schadenshöhe.OGH 1 Ob 13/04z, 18.03.2004
- Im vorliegenden Fall diente das von der klagenden Partei in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten letztlich nur der Feststellung, ob ein Schaden (Mangel) im Zusammenhang mit der mangelnden Schalldämmung vorlag, keinesfalls aber der Feststellung der Schadensursache. Die Einholung dieses Gutachtens erfolgte daher jedenfalls nicht in erster Linie zur Beweissammlung und zur Vorbereitung eines gegen die beklagten Parteien anzustrengenden Prozesses, vielmehr bestand das besondere Interesse der klagenden Partei an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der denkbaren prozessualen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber den beklagten Parteien.OGH 1 Ob 302/02x, 24.02.2003
- Das Interesse an der Feststellung der Schadensursache und damit an der Möglichkeit, diese zu beheben, geht entscheidend über die Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses hinaus.OGH 6 Ob 98/00f, 17.01.2001
- Im gegenständlichen Fall verneint, da die Kläger im gesamten Verfahren einen über die Stoffsammlung für den Kündigungsprozeß hinausgehenden Grund für die Überwachung der Benützung der in Bestand gegebenen Wohnung durch ihren Mieter nicht behaupten konnten.OGH 8 Ob 2070/96m, 29.08.1996
- Zulässigkeit des Rechtsweges für Aufwendungen für Reise und privates Sachverständigengutachtens, wenn noch nicht feststeht, ob es zu einer Prozessführung kommen werde.OGH 2 Ob 542/81, 23.02.1982
- Außergerichtliche BeweissicherungskostenOGH 6 Ob 623/81, 27.05.1981
- Entscheidend ist, ob das Gutachten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in diesem Prozess dienen oder nicht.OGH 3 Ob 588/78, 10.10.1979
- Vorprozessuale Privatgutachtenskosten aber können Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruches sein, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht.OGH 2 Ob 207/78, 16.01.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035826 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 40.
- OGH 5 Ob 196/25x, 14.04.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 178/24f, 04.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 136/19v, 26.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 235/15w, 31.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Kosten einer Beweissicherung können ausnahmsweise selbständig eingeklagt werden. Voraussetzung dafür ist, dass feststeht, dass es zu einem Hauptprozess nicht mehr kommen wird.
Ja, wenn Sie sie dort nicht geltend machen konnten. War es Ihnen wegen der Eigenart des Kostenrechts unmöglich, den Sachverhalt schon im Vorprozess mit Erfolg vorzubringen, steht die rechtskräftige Kostenentscheidung einer späteren Schadenersatzforderung nicht entgegen.