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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.06.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 78/26p

Worum es ging: Zählt die Post an das falsche Gericht für meine Frist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Schicken Sie ein Rechtsmittel mit der Post, werden die Tage des Postwegs nur dann nicht in die Frist eingerechnet, wenn Sie es an das zuständige Gericht adressiert haben. Bei falscher Adresse zählt erst das Einlangen beim richtigen Gericht.

Zuerst prüft das Gericht, ob Ihr Rechtsmittel überhaupt erlaubt ist, und erst danach, ob Sie es rechtzeitig eingebracht haben.

Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt, ist er verspätet. Daran ändert es auch nichts, wenn das Gericht Ihnen für die Verbesserung eines Formfehlers noch eine Frist gesetzt hat oder das Urteil nochmals an den bestellten Anwalt zugestellt wurde.

Die Tage des Postlaufs werden Ihnen nur dann nicht angerechnet, wenn die Sendung an das richtige Gericht adressiert ist. Schicken Sie die Eingabe an ein anderes Gericht, zählt nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Frist kann dadurch versäumt sein.

Maßgebend ist nicht der gesamte Unterhalt, sondern nur der Betrag, um den erhöht oder herabgesetzt werden soll. Dieser Unterschiedsbetrag wird mit drei Jahresbeträgen bewertet. Bereits fällige Rückstände zählen daneben grundsätzlich nicht zusätzlich.

Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 65 AußStrG § 7 JN § 58

Entscheidungstext

31 Absätze, 5.884 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Geschäftszahl

4Ob78/26p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Waldstätten, Mag. Dr. Sengstschmid, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren * 2011, *, in Unterhaltssachen vertreten durch die Stadt *, wegen Kindesunterhalt, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch MMag. Maria Leinschitz, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. März 2026, GZ 42 R 482/25f-121.3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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