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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.03.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 20/24h

Worum es ging: Zählt es, dass ich niemanden beleidigen wollte?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ob ein Schriftsatz beleidigende Ausfälle enthält, wird danach beurteilt, wie er objektiv zu verstehen ist, nicht danach, was Sie damit sagen wollten. Rein persönliche Angriffe gegen den Richter tragen nichts zur Sache bei und haben zu unterbleiben.

Wenn ein Berufungs- oder Rekursgericht gegen Sie eine Ordnungsstrafe verhängt, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Wert Ihres Verfahrens ist.

Ob eine Äußerung eine Beleidigung ist, richtet sich allein nach einem objektiven Maßstab. Entscheidend ist, wie die Worte allgemein verstanden werden. Auf Ihr eigenes Empfinden kommt es dabei nicht an.

Auch sachlich berechtigte Kritik dürfen Sie nicht in beleidigender oder ausfälliger Form vorbringen. Sonst verletzen Sie die dem Gericht geschuldete Achtung. Ebenso kann darin eine Beleidigung des Gegners, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen liegen.

Jede Eingabe an das Gericht kann bestraft werden, wenn ihr Inhalt die dem Gericht geschuldete Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt. Genau das ist der Zweck dieser Regel. Auf die Art der Eingabe kommt es nicht an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 220 ZPO § 6a ZPO § 86

Entscheidungstext

33 Absätze, 5.089 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.03.2024

Geschäftszahl

1Ob20/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, über dessen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 2023, GZ 14 R 67/23k-24, mit dem aus Anlass der Behandlung des gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Jänner 2023, GZ 4 Nc 1/23y-13, erhobenen Rekurses des Antragstellers über diesen eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. September 2023, 1 Ob 130/23h, unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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