Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 19/24m
Worum es ging: Zählt es, dass ich niemanden beleidigen wollte?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Persönlichkeitsschutzrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ob ein Schriftsatz beleidigende Ausfälle enthält, wird danach beurteilt, wie er objektiv zu verstehen ist, nicht danach, was Sie damit sagen wollten. Rein persönliche Angriffe gegen den Richter tragen nichts zur Sache bei und haben zu unterbleiben.
Wenn ein Berufungs- oder Rekursgericht gegen Sie eine Ordnungsstrafe verhängt, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Wert Ihres Verfahrens ist.
Ob eine Äußerung eine Beleidigung ist, richtet sich allein nach einem objektiven Maßstab. Entscheidend ist, wie die Worte allgemein verstanden werden. Auf Ihr eigenes Empfinden kommt es dabei nicht an.
Auch sachlich berechtigte Kritik dürfen Sie nicht in beleidigender oder ausfälliger Form vorbringen. Sonst verletzen Sie die dem Gericht geschuldete Achtung. Ebenso kann darin eine Beleidigung des Gegners, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen liegen.
Jede Eingabe an das Gericht kann bestraft werden, wenn ihr Inhalt die dem Gericht geschuldete Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt. Genau das ist der Zweck dieser Regel. Auf die Art der Eingabe kommt es nicht an.
Eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Äußerungen in einem Rechtsmittel kann sowohl das erste Gericht als auch das Rechtsmittelgericht verhängen. Auch sachlich berechtigte Kritik kann bestraft werden, wenn ihre Form beleidigend und ausfällig ist. Dass Ihre Kritik inhaltlich zutrifft, schützt Sie also nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 25.01.2023, 68 Nc 20/22k-10
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 19.06.2023, 14 R 84/23k
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Geschäftszahl
1Ob19/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, über dessen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. Juni 2023, AZ 14 R 84/23k, mit dem aus Anlass der Behandlung des gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Jänner 2023, GZ 68 Nc 20/22k-10, erhobenen Rekurses des Antragstellers über diesen eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juli 2023, 1 Ob 125/23y, unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
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