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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2018 · Fall aus Kärnten

OGH 7 Ob 181/17v

Worum es ging: Verliere ich den Unterhalt wegen meines Verhaltens in der Ehe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Unterhaltsanspruch geht nur bei so schweren Verfehlungen verloren, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, ihn noch geltend zu machen. Dabei zählt einerseits, wie schwer das Verhalten objektiv wiegt, andererseits, wie sehr Sie persönlich dafür verantwortlich sind.

Ihr Unterhaltsanspruch fällt nur weg, wenn Sie sich über alle Bindungen aus der Ehe zu Ihrem eigenen Vorteil hinwegsetzen und trotzdem Geld verlangen. Dafür gilt ein sehr strenger Maßstab: Beleidigungen oder kleinere Verfehlungen reichen nicht, es müssen besonders schwere Eheverfehlungen sein.

Nur besonders krasse Fälle rechtfertigen es, den Unterhalt zur Gänze zu versagen. Gemeint sind Situationen, in denen es wegen des Verhaltens des Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen, etwa wenn er den anderen grundlos verlassen hat.

Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kann verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn es wegen des Verhaltens dieses Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen.

Eine Klage auf Auskunft oder Rechnungslegung schafft für sich allein kein neues Recht. Sie können sie nur führen, wenn Ihnen die andere Seite schon nach dem bürgerlichen Recht Auskunft schuldet. Diese Möglichkeit wird eng ausgelegt und nicht ausgedehnt.

Nein. Das Gericht muss über Ihren Antrag ausdrücklich entscheiden; bloßes Schweigen oder Untätigkeit ist keine Entscheidung. Nur ausnahmsweise gilt anderes, wenn der Entscheidungswille aus einem positiven Verhalten des Gerichts ganz zweifelsfrei hervorgeht.

Ja. War Ihr Verfahren unterbrochen, muss das Gericht die Fortsetzung nicht ausdrücklich beschließen. Es genügt, wenn aus seinen weiteren Schritten deutlich erkennbar ist, dass es das Verfahren wieder aufnehmen will.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Ja, das kann Ihren Unterhaltsanspruch kosten. Geben Sie Dinge, die Sie aus der Ehe wissen und die für Ihren früheren Partner sehr nachteilig sind, an Dritte weiter, kommt es auf Art und Gewicht dieser Angaben, die Art der Weitergabe und die Auswirkungen auf ihn an. Wird sein wirtschaftliches Fortkommen absichtlich schwer gefährdet, kann schon ein einziger Fall genügen.

Ja. Ob Ihr Verhalten so schwer wiegt, dass Sie den Unterhalt verlieren, beurteilt das Gericht nicht losgelöst. Es bezieht auch das Verhalten Ihres früheren Ehepartners in die Beurteilung ein.

Das muss derjenige beweisen, der nicht mehr zahlen will. Er hat nachzuweisen, dass Sie sich schuldhaft schwer verfehlt haben. Der Verlust tritt außerdem nicht von selbst ein, sondern muss mit Klage oder mit einer Einwendung geltend gemacht werden.

Nein. Es genügt nicht, dass Ihr Verhalten von außen betrachtet eine schwere Verfehlung ist. Sie müssen sich auch schuldig gemacht haben, und daran fehlt es, wenn ein krankhafter Zustand Ihre freie Willensbildung oder Ihre moralische Widerstandskraft untergraben hat.

Der Verlust des Unterhalts wegen einer schweren Verfehlung gilt auch dann, wenn die Höhe des gesetzlichen Unterhalts durch einen Vergleich festgelegt wurde. Eine Anzeige gegen den Unterhaltspflichtigen kann zum Verlust führen, wenn sie nicht der Wahrung eigener berechtigter Interessen diente, sondern im vollen Bewusstsein erstattet wurde, ihm damit zu schaden.

Nein, nicht unbedingt. Haben Sie Geld weggenommen oder zurückbehalten, weil Sie irrtümlich glaubten, dazu berechtigt zu sein, kann das Ihr Verschulden ausschließen. Dann verlieren Sie den Unterhalt trotz der an sich schweren Verfehlung nicht.

Eine schwere Verfehlung, die den Unterhalt kostet, muss schwerer wiegen als eine gewöhnliche Eheverfehlung. Sie muss aber keine Straftat sein und nicht so schwer wiegen wie ein Grund für eine Enterbung. Entscheidend ist im Einzelfall, ob dem Verpflichteten die Zahlung nach allen Umständen für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.

Beschuldigungen, die sich als unrichtig herausstellen, sind nur dann rechtswidrig, wenn Sie damit über das sachlich nötige Vorbringen hinausgehen oder wider besseres Wissen handeln. Bleiben Sie in diesem Rahmen, üben Sie ein Recht aus und sind gerechtfertigt. Auf einen Wahrheitsbeweis kommt es dann gar nicht an.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Rechnungslegung können Sie von jemandem verlangen, der Ihnen schon aus anderen Gründen Auskunft schuldet, wenn Sie Ihre Forderung sonst nur mit erheblichen Schwierigkeiten beziffern könnten. Die Auskunft muss dem anderen nach redlicher Übung zumutbar sein und darf nicht weiter gehen als nötig.

Ja. Wer derart eklatant gegen die ehelichen Pflichten verstößt, dass ein Unterhaltszuspruch nach dem Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen untragbar wäre, verliert den Anspruch. Für den vollständigen Verlust legen die Gerichte allerdings einen strengen Maßstab an.

Im Streit über Unterhalt muss der Zahlungspflichtige von sich aus nicht bei der Klärung seines Einkommens mithelfen. Deshalb können auch geschiedene Ehegatten Auskunft und Abrechnung über die für den Unterhalt maßgeblichen Umstände verlangen. Dafür muss der Unterhalt dem Grunde nach zustehen, die Bezifferung ohne Auskunft erheblich schwierig und die Auskunft zumutbar sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ZPO § 189 ZPO § 526

Entscheidungstext

56 Absätze, 14.608 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Geschäftszahl

7Ob181/17v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* G*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. G* G*, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Rechtsanwältin in Wien und Dr. Birgit Lajtai-Nagl, Rechtsanwältin in Villach, wegen Unterhalt, (Rechnungslegung und Zahlung), über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 26. April 2017, GZ 2 R 192/16m-74, womit das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 28. Juli 2016, GZ 3 C 135/11d-60, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Beide Rekurse werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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