Wann liegt ein zweites Verfahren über dieselbe Sache vor?
betrifft Kläger, Beklagter
Ein zweites Verfahren ist nur dann unzulässig, wenn nicht nur dieselben Parteien beteiligt sind, sondern auch derselbe Anspruch geltend gemacht wird. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 04.06.2025 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit - ebenso wie jenes der Rechtskraft - erst dann vor, wenn nicht nur die Identität (Nämlichkeit) der Parteien, sondern auch Identität der Ansprüche besteht. Ob das der Fall ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab - keine erhebliche Rechtsfrage.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch ob im Folgeprozess nur ein „quantitatives Minus“ geltend gemacht wird hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 4 Ob 86/15y, 16.06.2015
- Ob idente Ansprüche vorliegen, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen.OGH 8 ObA 62/11t, 29.09.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044453 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 29.
- OGH 6 Ob 54/25x, 04.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 53/25k, 11.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 227/22x, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 48/18a, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 60/18s, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 61/18p, 28.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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