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Kann ich den aufhebenden Teil des Berufungsurteils bekämpfen?

betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Zivilprozesses
Hebt das Berufungsgericht einen Teil des Urteils auf und bestätigt einen anderen, können Sie gegen den aufgehobenen Teil grundsätzlich nichts unternehmen. Das gilt auch dann, wenn Sie das gemeinsam mit dem Rechtsmittel gegen den bestätigten Teil tun wollen. Anders ist es nur, wenn das Berufungsgericht das ausdrücklich zugelassen hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 25.09.2024 (34 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1949)

Wenn das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung einen Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, einen anderen Teil dieser Entscheidung aber aufhebt und die Rechtssache im letzteren Umfang an das Erstgericht zurückverweist, so ist gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung ein Rekurs auch dann nicht zulässig, wenn er mit der Revision gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung verbunden wird (§ 515 ZPO), es sei denn, das Berufungsgericht hätte den Rekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043854 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 34.

Im Gesetz

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