OGH 9 ObA 73/15y
Worum es ging: Zählt noch, was erst nach dem Schluss der Verhandlung geschah?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auf die Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung haben Sie keinen Anspruch. Eine Tatsache, die erst nach dem Schluss der Verhandlung eingetreten ist, ist kein Grund, die Verhandlung wieder zu eröffnen.
Nein. Über die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung entscheidet allein das Gericht von sich aus; ein Recht darauf haben Sie nicht. Wird Ihr Antrag zurückgewiesen, können Sie das nicht gesondert bekämpfen, sondern nur mit dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Sache.
Ja. Weist das Aufnahme- oder Verleihungsschreiben darauf hin, dass die Dienstordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, und nehmen Sie das widerspruchslos zur Kenntnis, wird diese Ordnung Inhalt Ihres Arbeitsvertrags. Damit gelten auch spätere Fassungen für Sie.
Die Vertragsbedienstetenordnung einer Gemeinde wirkt nicht von selbst wie ein Gesetz. Sie ist eine Vorlage, die erst dadurch Inhalt Ihres Dienstvertrags wird, dass sie im Vertrag vereinbart wird.
Legt eine Dienstordnung nicht fest, was unter Monatsentgelt zu verstehen ist, gilt der weite arbeitsrechtliche Entgeltbegriff. Dann zählen alle Entgeltarten wie Zulagen, Provisionen und Prämien dazu. Auch geleistete Sonderzahlungen fließen in die Berechnung der Abfertigung ein.
Ja, in Grenzen. Wenn Ihr Vertrag auf eine Dienstordnung in der jeweils geltenden Fassung verweist, haben Sie dem Dienstgeber damit ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Er darf die Bestimmungen nach billigem Ermessen und nach Treu und Glauben einseitig ändern, und zwar auch zu Ihrem Nachteil, soweit das zumutbar bleibt.
Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 20.01.2015, 15 Ra 118/14m-34
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 5 ABGB § 915 ZPO Art. 41 ZPO § 502 ZPO § 504
Entscheidungstext
152 Absätze, 36.387 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Geschäftszahl
9ObA73/15y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Dr. Renate Palma, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Stadt Innsbruck, 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 5.916,78 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2015, GZ 15 Ra 118/14m-34, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits-
und Sozialgericht vom 27. März 2014, GZ 75 Cga 94/12f-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Urteil zu lauten haben:
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