Was passiert mit meinem Rechtsmittel während der Unterbrechung?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller, Insolvenzverwalter
Über ein Rechtsmittel, das Sie nach Eintritt der Unterbrechung einbringen, darf inhaltlich nicht entschieden werden, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist; das Gericht weist es zurück. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie sich durch eine Entscheidung beschwert erachten, die trotz der Unterbrechung ergangen ist. Diese Entscheidung dürfen Sie anfechten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (65 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entscheiden, sondern kann nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels beziehungsweise der erstatteten Rechtsmittelschriften vorgehen. Dieser Grundsatz erleidet allerdings dort eine Durchbrechung, wo sich eine Partei durch eine trotz bereits erfolgter Verfahrensunterbrechung erfolgte gerichtliche Entscheidung beschwert erachtet. Ihr kann nicht verwehrt werden, die ihr zugestellte Entscheidung anzufechten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn der Erhebung des Rechtsmittels die Unterbrechung des Verfahrens entgegensteht und es daher zurückzuweisen ist, dann liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.OGH 5 Ob 249/07i, 08.01.2008
- Hier: Unterbrechung nach § 25 f AußStrG 2005.OGH 3 Ob 85/06f, 26.04.2006
- Rechtsmittel, die nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens und während deren Wirkung eingebracht wurden, sind zurückzuweisen, wenn sie nicht der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage dienen, ob eine Unterbrechung überhaupt eingetreten ist.OGH 3 Ob 85/06f, 26.04.2006
- Dies gilt aber nur dann, wenn sie nicht der Sicherung der Unterbrechungswirkung beziehungsweise der Klärung der Frage dienen, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt.OGH 9 Ob 40/03b, 27.08.2003
- Rechtsmittel zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt oder nicht, bleiben zulässig.OGH 9 Ob 86/03t, 27.08.2003
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Wenn sie damit einen Verstoß gegen § 7 KO geltend machen will.OGH 9 Ob 376/97b, 14.01.1998
- Dies gilt auch im Falle der Erhebung einer außerordentlichen Revision, weil durch die infolge Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechung des Verfahrens dem Revisionsgegner die diesem - auch ohne vorausgehende Freistellung einer Revisionsbeantwortung (§ 508a Abs 2 letzter Satz ZPO) - eingeräumte Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift genommen ist und weil der Oberste Gerichtshof selbst eine ihm möglicherweise notwendige Freistellung einer Revisionsbeantwortung nicht verfügen dürfte.OGH 5 Ob 1533/95, 13.06.1995
- Darin liegt nicht eine Weiterführung des unterbrochenen Verfahrens "in Ansehung der anhängigen Streitsache" im Sinne des § 163 Abs 2 ZPO.OGH 2 Ob 504/80, 10.02.1981
- Und das anschließende Verfahren für nichtig erklärenOGH 5 Ob 303/78, 19.09.1978
- Hier §§ 168, 442 in Verbindung mit § 396 ZPOOGH 3 Ob 78/75, 22.04.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037023 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 65.
- OGH 5 Ob 180/24t, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 96/24t, 25.06.2024, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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