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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2024 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 96/24t

Worum es ging: Darf ich als Pflichtteilsberechtigter beim Verlassenschaftsverfahren dabei sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. So können Sie sich die Grundlagen für die Berechnung Ihres Pflichtteils verschaffen und einer Verkürzung Ihrer Rechte vorbeugen. Über den Pflichtteil selbst wird damit noch nicht entschieden; Ihre Stellung im Verfahren ist auf diese Rechte beschränkt.

Wem der Verstorbene Geld schuldete, ist am Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nicht beteiligt und kann auf dessen Ablauf keinen Einfluss nehmen. Sie können sich nur insoweit einbringen, als Ihnen das Gesetz eigene Gläubigerrechte einräumt, etwa die Absonderung des Nachlasses. Nur wenn eine Entscheidung unmittelbar in diese Rechte eingreift, können Sie sie bekämpfen.

Sind Sie volljährig und pflichtteilsberechtigt, haben Sie im Verlassenschaftsverfahren nur bestimmte Rechte. Dazu gehören insbesondere die Anrechnung von Schenkungen, der Antrag auf ein Inventar und die Absonderung der Verlassenschaft. Weitergehende Mitwirkungsrechte haben Sie nicht.

Beantragen Sie als Pflichtteilsberechtigter ein Inventar und eine Schätzung, wird nur geprüft, ob Sie überhaupt pflichtteilsberechtigt sind. Ob Ihr Anspruch etwa durch Verjährung erloschen ist, wird dabei nicht geprüft. Diese Frage bleibt einem eigenen Verfahren über den Pflichtteil vorbehalten.

Über ein Rechtsmittel, das Sie nach Eintritt der Unterbrechung einbringen, darf inhaltlich nicht entschieden werden, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist; das Gericht weist es zurück. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie sich durch eine Entscheidung beschwert erachten, die trotz der Unterbrechung ergangen ist. Diese Entscheidung dürfen Sie anfechten.

Wird über eine Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein laufendes Verfahren schon von Gesetzes wegen unterbrochen. Ein Beschluss des Gerichts darüber stellt das nur fest und bewirkt die Unterbrechung nicht erst.

Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Lehnt das Gericht es ab, das Verfahren zu unterbrechen, oder setzt es ein unterbrochenes Verfahren fort, können Sie das nicht gesondert bekämpfen. Diese Entscheidung wird also nicht für sich allein überprüft.

Ob Sie in einem Verfahren Partei sind, hängt davon ab, wie Sie Ihren Antrag begründet haben. Geht aus dem Antrag nicht deutlich genug hervor, dass Sie auch ein eigenes Recht geltend machen wollen, sind Sie in einem reinen Fürsorgeverfahren trotz Antragstellung nicht Partei und können kein Rechtsmittel erheben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 143 AußStrG § 174 AußStrG § 26 AußStrG § 43 AußStrG § 45 AußStrG § 48 AußStrG § 62 IO § 7 IO § 8a

Entscheidungstext

58 Absätze, 14.684 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

2Ob96/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2017 verstorbenen S*, über die Revisionsrekurse 1. des Hon.-Prof. Dr. Gernot Murko, Rechtsanwalt, Klagenfurt am Wörthersee, Herrengasse 6, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am * 2017 verstorbenen S*, AZ *, und 2. des Sohnes I*, vertreten durch Dr. Georg Birkner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. Februar 2024, GZ 1 R 365/23f, 1 R 366/23b-278, womit ein Rekurs des Masseverwalters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 14. Dezember 2021, GZ 1 A 202/17w-215, zurückgewiesen wurde und der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 27. September 2023, GZ 1 A 202/17w-269, über Rekurs des Masseverwalters abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs des Sohnes wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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