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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.05.2025 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 75/25z

Worum es ging: Muss mich das Gericht auf einen sittenwidrigen Vertrag hinweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Sie einen Vertrag wegen Sittenwidrigkeit angreifen, müssen Sie selbst entscheiden. Das Gericht darf Sie nicht dazu auffordern, solche Umstände vorzubringen. Bringen Sie sie nicht vor, wird der Vertrag auch nicht daraufhin geprüft.

Sind Sie durch einen Anwalt vertreten, muss Ihnen das Gericht die Folgen Ihres Verhaltens nicht erklären. Es muss Sie auch nicht dazu anleiten, bestimmte Anträge zu stellen. Darauf hinzuwirken, dass Sie Ihr Begehren ändern, ist ebenfalls nicht Sache des Gerichts.

Nein. Erhält Ihr Anwalt einen Verbesserungsauftrag, genügt der Hinweis, dass ein Mangel vorliegt. Wie er zu beheben ist, muss das Gericht nicht erklären. Es muss auch nicht darauf hinwirken, dass Ihr Anwalt ein bestimmtes weiteres Vorbringen erstattet.

Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.

Ob eine Tatsache im Prozess bewiesen werden muss, hängt davon ab, ob die Gegenseite sie zugestanden hat. Entscheidend ist also, dass ein Zugeständnis fehlt, und nicht, ob die Gegenseite ausdrücklich widersprochen hat.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Das Gericht darf Sie nur innerhalb des Anspruchs anleiten, den Sie selbst geltend gemacht haben. In diesem Rahmen kann es darauf dringen, dass Sie Ihr Vorbringen vervollständigen und Ihr Begehren nachvollziehbar machen. Auf einen ganz anderen Anspruch darf es Sie nicht bringen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1435 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.729 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Geschäftszahl

8Ob75/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C*, und 2. I*, beide vertreten durch Dr. Ulrike Koller, Rechtsanwältin in Melk, gegen die beklagten Parteien 1. J*, und 2. A*, beide vertreten durch Mag. Helmut Marschitz und andere Rechtsanwälte in Mistelbach, wegen 188.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse 102.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. März 2025, GZ 12 R 95/24i-70, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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