OGH 5 Ob 186/24z
Worum es ging: Was passiert im Verfahren, wenn die Gegenseite insolvent wird?
Fachgebiete laut RIS: Insolvenzrecht, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Partei nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten insolvent und gehört der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse, darf während der Unterbrechung nicht über die Revision entschieden werden. Die Akten werden zunächst an das Erstgericht zurückgestellt.
Ja. Haben Sie ein Rechtsmittel eingebracht und wird vor der Entscheidung darüber ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf darüber vorerst nicht entschieden werden. Der Akt geht zunächst an das Erstgericht zurück. Das gilt auch im Verlassenschafts- und im Aufteilungsverfahren.
Ein Verfahren, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen wurde, läuft nach dessen Aufhebung nicht von selbst weiter. Solange das Gericht die Fortsetzung nicht auf Antrag beschlossen hat, bleibt das Verfahren unterbrochen, und Sie können in dieser Zeit auch kein Rechtsmittel einbringen.
Läuft in einem Land ein Rechtsstreit und wird über eine Partei im Ausland ein Insolvenzverfahren eröffnet, so richtet sich nach dem Recht jenes Landes, in dem der Prozess anhängig ist, ob er ausgesetzt oder fortgeführt wird. Nach diesem Recht beurteilen sich auch die Folgen davon, dass der Schuldner nicht mehr frei verfügen darf und ein Verwalter einschreitet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 18.03.2024, 57 Cg 47/23k-26
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.07.2024, 16 R 74/24f-31
Zitierte Paragrafen
IO § 221 IO § 231 IO § 240 IO § 6 IO § 7 ZPO § 159
Entscheidungstext
32 Absätze, 6.877 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Geschäftszahl
5Ob186/24z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* AG, *, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* Limited, *, vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 52.311,28 EUR sA, im Verfahren über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 2024, GZ 16 R 74/24f-31, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. März 2024, GZ 57 Cg 47/23k-26, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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