Gilt die Rechtsansicht des Obergerichts auch für das verbundene Verfahren?
betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Hebt ein höheres Gericht eine Entscheidung auf und gibt es dabei eine Rechtsansicht vor, bindet diese nur jenes Verfahren, zu dem sie ergangen ist. Wird später ein weiteres Verfahren dazu verbunden, erstreckt sich die Bindung nicht darauf.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 16.03.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die Bindung der Vorinstanzen an eine Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanz wird nicht schon durch eine gemäß § 187 ZPO verfügte Verbindung auf das zweite Klagebegehren erstreckt, wenn dieses nicht Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses war.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Bindung an die rechtliche Beurteilung in einem Aufhebungsbeschluss des Instanzgerichts besteht nur für diejenigen verbundenen Verfahren, die bereits Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses waren.OGH 5 Ob 253/11h, 16.05.2012
- Eine Rechtsansicht der übergeordneten Instanz bindet nur für jene verbundene Rechtssache, zu der sie erging.OGH 3 Ob 170/08h, 19.11.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037230 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 3 Ob 85/15v, 16.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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