Muss das Erstgericht alles befolgen, was das Rechtsmittelgericht schreibt?
betrifft Parteien eines Verfahrens, Kläger, Beklagter
Nein, nur so weit. Gebunden ist das Gericht an jene Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss, die für die Aufhebung tatsächlich maßgebend war. Andere Ausführungen binden es nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 16.03.2016 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Bindung an eine in einem Aufhebungsbeschluss eines Rechtsmittelgerichts ausgeführte Rechtsansicht besteht nur insoweit, als diese Ausführungen für die Aufhebung maßgebend waren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Verletzung der Bindungswirkung des § 511 Abs 1 ZPO, weil der neu zusammengesetzte Berufungssenat eine inhaltlich dem aufgehobenen Berufungsurteil idente Entscheidung gefällt hat. Die Aufhebung des ersten Berufungsurteils als nichtig erfolgte - ohne darüber hinausgehende Überprüfung - im Ablehnungsverfahren nach § 25 letzter Satz JN.OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023
- Hier: Zu § 61 AußStrG.OGH 1 Ob 9/19h, 05.03.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110248 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 3 Ob 85/15v, 16.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Bindung an die Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss
Verfahrensrecht · Bindung an die Ansicht des Berufungsgerichts
Verfahrensrecht · Bindung an Rechtsansicht bei Verbindung
Verfahrensrecht · Bindung an die eigene Rechtsansicht
Verfahrensrecht · Bindung an die Ansicht der zweiten Instanz