Ist der Oberste Gerichtshof an die Ansicht der zweiten Instanz gebunden?
betrifft Kläger, Beklagte
Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und wird dieser Beschluss nicht bekämpft, ist der Oberste Gerichtshof später trotzdem nicht an dessen Rechtsansicht gebunden. Er kann die Rechtsfrage eigenständig beurteilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Die dritte Instanz ist an die Rechtsansicht eines unbekämpft gebliebenen Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz nicht gebunden (Rkv 32/58 = EvBl 1958/291 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die in einem unbekämpfbaren Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht ist - unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO - vom OberstenGerichtshof überprüfbar.OGH 5 Ob 290/08w, 27.01.2009
- Es kann vielmehr dennoch im zweiten Rechtsgang die dem Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang zugrunde gelegte Rechtsansicht bekämpft werden.OGH 10 ObS 70/06a, 03.10.2006
- In einem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes kann daher eine Frage grundsätzlich nur für dieses Gericht (und das ihm unterstellte Erstgericht: § 499 Abs 2 ZPO) abschließend erledigt werden.OGH 4 Ob 1007/96, 26.02.1996
- Der Rechtsmittelwerber kann daher die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vor dem OGH bekämpfen (vgl SpR 37 neu = SZ 26/312).OGH 5 Ob 521/87, 03.03.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042168 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 28.
- OGH 4 Ob 7/25w, 25.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 101/16t, 28.10.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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