Muss das Gericht bei seiner einmal geäußerten Rechtsansicht bleiben?
betrifft Parteien, Kläger, Beklagte
Hat das Berufungsgericht in einem Aufhebungsbeschluss eine Rechtsansicht ausgesprochen, ist es daran gebunden. Weicht es später davon ab, können Sie das aber nicht als eigenen Grund für ein Rechtsmittel geltend machen. Entscheidend ist allein, ob die spätere rechtliche Beurteilung richtig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, so dass es gleichgültig ist, ob das BerG von seiner ursprünglichen Rechtsabsicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn das Rekursgericht an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden ist, ist das Abgehen davon ohne Bedeutung, wenn die Rechtsansicht, die der vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden Entscheidung zu Grunde liegt, die richtige ist.OGH 7 Ob 238/13w, 19.03.2014
- Daher kann im zweiten Rechtsgang die im Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang zugrunde gelegte Rechtsansicht vor dem Obersten Gerichtshof bekämpft werden.OGH 9 Ob 50/08f, 04.08.2009
- Selbst eine Abweichung des Berufungsgerichts von seiner im ersten Rechtsgang zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht stellte keinen Revisionsgrund dar, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Berufungsgerichts zu lösen ist.OGH 8 Ob 121/07p, 28.02.2008
- Ein Abgehen des Rekursgerichts von dieser Rechtsansicht bei einer neuerlichen Entscheidung ist unerheblich, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Rekursgerichts zu lösen ist.OGH 6 Ob 72/05i, 14.07.2005
- Daraus und aus dem Umstand, dass die dritte Instanz an die Rechtsansicht eines unbekämpft gebliebenen oder unbekämpfbaren Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz nicht gebunden ist, folgt, dass die Rechtskraft eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses eine Selbstbindung nicht zu begründen vermag.OGH 10 ObS 38/05v, 12.04.2005
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- Selbst wenn der OGH der in der zweiten Entscheidung des Berufungsgerichtes zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht nicht beitritt.OGH 6 Ob 724/78, 23.11.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042173 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 43.
- OGH 6 Ob 50/24g, 26.03.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 78/18h, 12.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 139/17g, 30.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 101/16t, 28.10.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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