Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 214/23v
Worum es ging: Darf ich im Verlassenschaftsverfahren ohne Erbantrittserklärung mitreden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Solange Sie im Verlassenschaftsverfahren nicht erklärt haben, die Erbschaft anzunehmen, können Sie auf den Gang des Verfahrens nicht einwirken. Anträge und Rechtsmittel stehen Ihnen dann nicht zu.
Fehlt im Beschluss der Ausspruch über den Wert der Sache, ist er nicht endgültig verloren. Das Gericht zweiter Instanz muss ihn nachtragen.
Auch Entscheidungen, die nur das Verfahren betreffen, etwa über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, gelten als vermögensrechtlich, wenn es in der Hauptsache um Vermögen geht. Der Grund ist ihr entscheidender Einfluss auf die Hauptsache. Das Gericht zweiter Instanz muss deshalb aussprechen, welchen Wert der Entscheidungsgegenstand hat.
Ein Dritter darf einen Gerichtsakt nur einsehen, wenn er daran ein konkretes rechtliches Interesse hat. Die Einsicht muss für seine Rechtsverhältnisse Bedeutung haben und sich für ihn günstig auswirken, etwa weil er seine Beweislage verbessern kann. Das gilt nur, wenn er aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber wissen muss.
Ja. Der Notar, der als Gerichtskommissär tätig wird, gilt dabei als Organ des Staates. Für Schäden aus einer fehlerhaften Auskunft oder einer unterbliebenen Belehrung wird nach den Regeln der Amtshaftung gehaftet.
Solange Sie nicht erklärt haben, die Erbschaft anzutreten, können Sie gegen Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren kein Rechtsmittel ergreifen. Sie können auch nicht verlangen, dass der Nachlass für Sie aufbewahrt wird, solange nicht einmal feststeht, ob Sie ihn überhaupt wollen. Die Absonderung des Nachlassvermögens ist auch schon vor solchen Erklärungen möglich.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Wels, 26.06.2023, 17 A 74/18a-188
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 13.09.2023, 22 R 215/23h-210
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 144 AußStrG § 152 AußStrG § 157 AußStrG § 22 AußStrG § 62 ZPO § 219
Entscheidungstext
37 Absätze, 9.289 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2024
Geschäftszahl
2Ob214/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Thunhart, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2018 verstorbenen A*, wegen Akteneinsicht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Pflichtteilsberechtigten G*, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. September 2023, GZ 22 R 215/23h-210, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 26. Juni 2023, GZ 17 A 74/18a-188, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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