OGH 5 Ob 86/16g
Worum es ging: Was gilt, wenn das Gericht den Wert der Sache nicht angegeben hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt im Beschluss der Ausspruch über den Wert der Sache, ist er nicht endgültig verloren. Das Gericht zweiter Instanz muss ihn nachtragen.
Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.
Nein. Werden mehrere Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, werden ihre Streitwerte nicht zusammengerechnet. Das gilt auch dann, wenn die Ansprüche sachlich oder rechtlich zusammenhängen.
Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.
Ja. Stützen Sie Ihre Klage auf mehrere zeitlich, sachlich und räumlich getrennte Eingriffe, kann jeder Anspruch ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Dann hängen die Ansprüche nicht zusammen und werden einzeln beurteilt, nicht zusammengerechnet.
Zusammengerechnet wird, wenn keine Ihrer Forderungen ohne die andere bestehen kann oder wenn sie aus derselben Tatsache oder demselben Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang müssen sie aus derselben Gesetzesstelle stammen und wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen.
Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.
Machen Sie mehrere Ansprüche geltend, die weder sachlich noch rechtlich zusammenhängen, ist jeder von ihnen für sich als eigener Streitgegenstand zu betrachten. Die Beträge werden also nicht zusammengezählt.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, wird nur dann für jedes Begehren getrennt beurteilt, wenn die Ansprüche tatsächlich und rechtlich selbständig sind. Bei einem einheitlichen Anspruch, etwa dem Unterhaltsanspruch eines Kindes, gibt es nur einen einheitlichen Ausspruch dazu. Ist das Rechtsmittel dann zulässig, können Sie alle Gründe geltend machen und sind nicht auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.02.2016, 39 R 253/15t-30
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 55 MRG § 37 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.322 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2017
Geschäftszahl
5Ob86/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragstellerin S* S*, vertreten durch Dr. Reinhard Rosskopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G*aktiengesellschaft, *, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 10 WGG iVm §§ 21 ff MRG, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2016, GZ 39 R 253/15t-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
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