OGH 5 Ob 153/20s
Worum es ging: Was gilt, wenn das Gericht den Wert der Sache nicht angegeben hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt im Beschluss der Ausspruch über den Wert der Sache, ist er nicht endgültig verloren. Das Gericht zweiter Instanz muss ihn nachtragen.
Nein. Werden mehrere Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, werden ihre Streitwerte nicht zusammengerechnet. Das gilt auch dann, wenn die Ansprüche sachlich oder rechtlich zusammenhängen.
Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.
Machen Sie mehrere Ansprüche geltend, die weder sachlich noch rechtlich zusammenhängen, ist jeder von ihnen für sich als eigener Streitgegenstand zu betrachten. Die Beträge werden also nicht zusammengezählt.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, wird nur dann für jedes Begehren getrennt beurteilt, wenn die Ansprüche tatsächlich und rechtlich selbständig sind. Bei einem einheitlichen Anspruch, etwa dem Unterhaltsanspruch eines Kindes, gibt es nur einen einheitlichen Ausspruch dazu. Ist das Rechtsmittel dann zulässig, können Sie alle Gründe geltend machen und sind nicht auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.06.2020, 38 R 313/19i-60
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 55 MRG § 21 MRG § 37
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.604 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Geschäftszahl
5Ob153/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen des Antragstellers J*****, vertreten durch Mag. Elke Hanel-Torsch, Mietervereinigung Österreichs, Reichratsstraße15, 1010 Wien, gegen die Antragsgegnerin Dr. M*****, vertreten durch die Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 12 iVm § 21 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Teil-Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 2020, GZ 38 R 313/19i-60, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
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