Was gilt, wenn ich Feststellung und Unterlassung zugleich verlange?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Klagen auf Feststellung, daß ein Recht zu einem bestimmten Verhalten bestehe, und auf Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Störung dieses Rechts sind als reine Unterlassungsklagen anzusehen.OGH 1 Ob 542/93, 20.04.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037560 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 91/19t, 29.08.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Können Sie Ihr Ziel mit einer Klage auf Unterlassung oder auf Leistung erreichen, fehlt das Interesse an einer bloßen Feststellung. Die Feststellungsklage wird dann abgewiesen.
Nach der neueren Entscheidung nicht: Zwischen einer Klage auf Feststellung des Bestehens und einer auf Feststellung des Nichtbestehens desselben Rechts besteht Identität der Ansprüche, was durch Auslegung der Begehren samt Vorbringen zu ermitteln ist. Der Rechtssatz gibt die ältere Ansicht wieder, wonach solche Klagen nebeneinander möglich waren.