OGH 1 Ob 91/19t
Worum es ging: Wird aus einer Pflicht des Eigentümers ein eigenes zusätzliches Recht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Regel, dass der belastete Eigentümer nur dulden oder unterlassen muss, ist nicht zwingend. Muss er ausnahmsweise auch selbst etwas leisten, enthält die Dienstbarkeit eben solche Leistungselemente. Man muss deshalb nicht annehmen, dass daneben noch ein zweites, eigenes Recht besteht.
So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.
Ja. Bei einer solchen Last haftet immer derjenige, dem das belastete Grundstück gerade gehört. Wer das Grundstück erwirbt, übernimmt damit auch die Leistungspflicht. Die Leistungen müssen mit dem Ertrag des Grundstücks weder zusammenhängen noch übereinstimmen.
Für Rückstände aus der Zeit, in der Ihnen das Grundstück gehört hat, haften Sie persönlich weiter. Für Leistungen, die erst nach der Übertragung fällig werden, haften Sie nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt trifft die Pflicht den neuen Eigentümer.
Ja. Auch die Verpflichtung, Wasser zu einer bestimmten Versorgungsanlage zu liefern, kann als Last eines Grundstücks eingetragen werden. Ob es sich dabei um eine solche Last oder um ein Nutzungsrecht handelt, hängt davon ab, wie der Vertrag gestaltet ist.
Ein Recht gilt als strittig oder zweifelhaft, wenn sich die Beteiligten nicht darüber einigen können, ob es entstanden ist, in welchem Umfang es entstanden ist oder ob es noch besteht. Über solche Rechte kann ein Vergleich geschlossen werden.
Verbinden Sie ein Feststellungsbegehren mit einem Unterlassungsbegehren, wird das Ganze als reine Unterlassungsklage behandelt, wenn die Feststellung den Unterlassungsanspruch nur verdeutlichen soll. Das ist etwa der Fall, wenn Sie festgestellt haben wollen, dass Ihnen ein bestimmtes Recht zusteht, und zugleich verlangen, die Störung dieses Rechts zu unterlassen.
Ja, ausnahmsweise. Lässt sich Ihr Recht nur so durchsetzen, können Sie schon auf eine künftige Leistung klagen. Anerkannt ist das etwa, wenn Ihnen als Bewerber bei einer öffentlichen Ausschreibung die Unterlagen aus sachfremden Gründen vorenthalten werden; ob ein solches besonderes Interesse vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.
Ja, wenn objektiv unklar ist, ob oder in welchem Umfang Ihr Anspruch besteht, und ein Urteil diese Unklarheit beseitigen kann. Das gilt etwa, wenn der Umfang eines Wegerechts oder eines Wasserbezugsrechts strittig ist. Geht es nur darum, ob ein Recht dem Grunde nach besteht, kann das nicht genügen.
Mit einer Feststellungsklage können Sie nur ein Recht oder Rechtsverhältnis klären lassen, das es zum Zeitpunkt der Klage oder zumindest am Ende der Verhandlung schon gibt. Etwas, das erst in Zukunft entstehen könnte, ist kein tauglicher Gegenstand. Fehlt die Voraussetzung noch, wird die Klage abgewiesen.
Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.
Ja. Eine Reallast belastet ein Grundstück so, dass der jeweilige Eigentümer für wiederkehrende Leistungen einstehen muss, meist zu Versorgungszwecken. Sie kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen. Nicht jede beliebige Beschränkung lässt sich auf diese Weise begründen.
Ja. Auch wenn Ihre Dienstbarkeit bereits im Grundbuch steht, können Sie auf Feststellung klagen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Das gilt nicht nur, wenn der Eigentümer Ihr Recht überhaupt bestreitet, sondern auch, wenn strittig ist, in welchem Umfang Sie es ausüben dürfen.
Nein. Entscheidend ist, ob die Leistung des Belasteten den Hauptinhalt des Rechts bildet oder nur dazu dient, ein anderes Recht besser ausüben zu können. Die Pflicht, jeweils einen Zaun zu entfernen, damit Schnee abgelagert werden kann, dient nur der besseren Ausübung der Dienstbarkeit und ist deshalb keine Reallast.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 23.05.2017, 4 Cg 3/13t-93
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 01.08.2018, 5 R 67/18i-98
Zitierte Paragrafen
JN § 55 ZPO § 228 ZPO § 477 ZPO § 50
Entscheidungstext
57 Absätze, 34.194 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Geschäftszahl
1Ob91/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. W*****, und 2. Dr. E*****, beide *****, vertreten durch die Berda Daichendt Grobovschek Rechtsanwälte OG, Salzburg, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Unterlassung, Feststellung und Leistung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. August 2018, GZ 5 R 67/18i-98, mit dem das (berichtigte) Urteil des Landesgerichts Leoben vom 23. Mai 2017, GZ 4 Cg 3/13t-93, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden in den Spruchpunkten 2., 4., 5., 7., 9. und 10. des Erstgerichts als Teilurteil bestätigt.
Die Kostenentscheidung bleibt insoweit dem Erstgericht vorbehalten.
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