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Kann ich klagen, bevor die Leistung überhaupt fällig ist?

günstig für Bieter betrifft Bieter, Auftraggeber, Unternehmer
Ja, ausnahmsweise. Lässt sich Ihr Recht nur so durchsetzen, können Sie schon auf eine künftige Leistung klagen. Anerkannt ist das etwa, wenn Ihnen als Bewerber bei einer öffentlichen Ausschreibung die Unterlagen aus sachfremden Gründen vorenthalten werden; ob ein solches besonderes Interesse vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Kann dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nur durch Gewährung einer Klage auf künftige Leistung Genüge getan werden, so muß ihm dieser Rechtsschutz aus den gleichen Erwägungen wie bei Ansprüchen auf Dauerleistung zuerkannt werden. Diese Klage ist demnach dem Bietinteressenten gegen den Ausschreibenden zuzubilligen, wenn dieser dem Bewerber bei öffentlichen Ausschreibungen von Arbeiten die Herausgabe der Ausschreibungsunterlagen aus unsachlichen Motiven verwehrt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037617 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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