Kann das Gericht künftige Leistungen wenigstens feststellen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 25.02.2016 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertragliche Haftung eines Rechtsanwalts aus Verletzung einer Aufklärungspflicht.OGH 7 Ob 170/22h, 13.12.2022
- Bei der Beurteilung der Konkurrenz von Feststellungsklage und Leistungsklage muss auch geprüft werden, ob das Leistungsurteil nach den Bestimmungen der EO überhaupt vollstreckbar wäre. Ist dies - etwa gemäß § 7 Abs 1 EO - zu verneinen, dann kann der Kläger nicht auf die Leistungsklage als ökonomischeren Rechtsbehelf verwiesen werden.OGH 8 Ob 540/83, 15.12.1983
- RechnungslegungsbegehrenOGH 7 Ob 632/80, 28.08.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039112 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 9 ObA 3/16f, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für Ansprüche, die bereits fällig sind, fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung; hier müssen Sie auf Zahlung klagen. Die Feststellung ist nur für künftige Schäden möglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Höhe durch Zahlungen Dritter noch verringern kann.
Mit einer Feststellungsklage können Sie nur ein Recht oder Rechtsverhältnis klären lassen, das es zum Zeitpunkt der Klage oder zumindest am Ende der Verhandlung schon gibt. Etwas, das erst in Zukunft entstehen könnte, ist kein tauglicher Gegenstand. Fehlt die Voraussetzung noch, wird die Klage abgewiesen.