Zum Inhalt springen

Muss ich mit der Klärung warten, bis die Leistung fällig wird?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter, Arbeitnehmer, Anwartschaftsberechtigte
Nein. Ein befristetes Recht können Sie schon während der laufenden Frist feststellen lassen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Dass die Leistung erst später fällig wird, bedeutet nicht, dass Ihr Bedürfnis nach Klarheit erst dann besteht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 20.10.2021 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Die mangelnde Fälligkeit des Anspruches steht der geforderten Feststellung nicht entgegen, weil - soweit der übrige rechtserzeugende Sachverhalt vorliegt - auf Feststellung des Bestehens befristeter Rechte oder Rechtsverhältnisse bereits während des Laufes der Befristung geklagt werden kann (vgl Fasching, Kommentar III S 57, Anmerkung 15). Der Umstand, daß die dem Kläger zu erbringende Leistung erst in Zukunft fällig wird, besagt keineswegs, daß das Bedürfnis des Klägers auf Klarstellung erst zu diesem Zeitpunkt gegeben ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038883 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Feststellungsklage und künftige Ansprüche

Mit einer Feststellungsklage können Sie nur ein Recht oder Rechtsverhältnis klären lassen, das es zum Zeitpunkt der Klage oder zumindest am Ende der Verhandlung schon gibt. Etwas, das erst in Zukunft entstehen könnte, ist kein tauglicher Gegenstand. Fehlt die Voraussetzung noch, wird die Klage abgewiesen.

günstig für Beklagter Zeitpunkt des Klärungsbedürfnisses

Nein. Ihr Bedürfnis nach Klärung muss schon jetzt bestehen oder für einen absehbaren, konkreten Anlass in naher Zukunft. Der Hinweis auf eine bloß theoretisch mögliche spätere Betroffenheit begründet kein Interesse an einer Feststellung.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Feststellungsklage vor Fälligkeit
Verfahrensrecht · Urteil über künftige Leistungen
Vertragsrecht · Klage auf künftige Leistung
Schadenersatz · Feststellungsklage und Verjährung
Verfahrensrecht · Feststellung als geringeres Begehren